Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 15.12.1971 – 2 StR 547/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 048
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 547/71 URTEIL
AS Hr
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Kurt Franz Otto Ch aus Ko@- GEB, zeboren an ER. EEE 1935 in VD, Kreis BEEB-GEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Abhängigen u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Landgerichtsraet EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB au: EEE
als Verteidiger,
Justizsekretär (>
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, versuchter Blutschande und versuchter Notzucht verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen -— wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, versuchter Blutschande und versuchter Notzucht sowie wegen Kindesmißhandlung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in zwei Fällen ferner wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, Dagegen wendet sich die Revision, mit der der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Er hat mit Verfahrensrügen, die nur die Verurteilung in den Fällen II 6 a) bis c) der Urteilsgründe betreffen, Erfolg.
Der Angeklagte hatte die Glaubwürdigkeit seiner Tochter Hannelore, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, den Angeklagten im Ermittliungsverfahren vor dem Amtsrichter nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht Jedoch schwer belastet hatte, bestritten und mehrere Vorfälle benannt, bei denen Hannelore gelogen habe (UA Bl. 8, 9). Unter anderem habe sie einen Friedrich StB der Wahrheit zuwider bezichtigt, sie unsittlich berührt zu haben. Die Strafkammer sieht die Einwände des Angeklagten als widerlegt und die Glaubwürdigkeit Hannelores durch den Vorfall St@W sogar als bestätigt an. Sie meint, Ste habe sich tatsächlich Hannelore unsittlich genähert, Zum Beweise dafür beruft sie sich auf den Inhalt der Ermittlungsakte im Verfahren gegen St insbesondere seine Angaben zu polizeilichem Protokoll und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 1969. Damit hat die Strafkammer gegen die Vorschrift des § 250 StPO
verstoßen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die laut Sitzungsniederschrift nur auszugsweise verlesen worden ist, besagt nichts darüber, das StB die Zeugin Hannelore unzüchtig berührt habe. Das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung StB, das zu Beweiszwecken nicht gemäß § 251 StPO verlesen werden durfte, hat die Strafkammer zum Zwecke des Vorhaltes an den Angeklagten verlesen. Ein solches Verfahren ist an sich zulässig. Beweisgrundlage ist dann aber nicht die verlesene Urkunde sondern die Erklärung der Beweisperson. Die Strafkammer hat jedoch bei der Beweiswürdigung ausdrücklich den Inhalt der damaligen Aussage Sta verwendet. Das widerspricht der Vorschrift des § 250 StPO, wonach die Vernehmung StB nicht durch Verlesung einer früheren polizeilichen Aussage ersetzt werden konnte.
Die Strafkammer hat aber auch ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie war verpflichtet, die übrigen Zeugen für die Behauptung des Angeklagten, welche die Unglaubhaftigkeit seiner Tochter Hannelore betrafen, zu vernehmen. Hannelore als einzige Tatzeugin hatte die Aussage in der Hauptverhandlung verweigert. Im Ermittlungsverfahren hatte sie bereits einmal ihre Aussage widerrufen, Der Beweis konnte nur mittelbar geführt werden. Die Strafkammer hatte nur wenig Gelegenheit, sich ein Bild von der Zeugin durch ihr Auftreten in der Hauptverhandlung zu machen. Deshalb mußte es sich ihr aufdrängen, alle nur erreichbaren Beweismittel, die zur Klärung der Glaubwürdigkeit beitragen konnten, zu benutzen und auszuschöpfen. Von dieser Verpflichtung war sie nicht etwa dadurch entbunden, daß sie der Ehefrau des
Angeklagten, die sich zu den Vorfällen geäußert hatte, glaubte, dies umsoweniger, als deren Äußerungen zum Teil nur allgemein gehalten waren und keine eigenen Kenntnisse bekundeten. Zudem ist diese Zeugin nicht, wie sie selbst bekundet hat und die Strafkammer meint, "unbedingter Wahrhaftigkeit verpflichtet"; denn sie hat, wie die Strafkammer feststellt, ihrem Mann die Unwahrheit gesagt, als sie Pfingsten 1970 zu einem Kongreß der Zeugen Jehovas nach KOEEEB gefahren war, dem Angeklagten aber mitgeteilt hatte, sie sei zu ihrer Schwester gereist.
Da in den Fällen II 6 a) bis c) Verfahrensrügen durchdringen, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob nicht hinsichtlich der versuchten Verbrechen ein näheres Eingehen auf die Frage des Rücktritts erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeter Taten wird darauf hingewiesen, daß die bisherigen knappen Feststellungen nicht erkennen lassen, worin die Vollendung dieser Taten durch bestimmte unzüchtige Handlungen gesehen wird.
Die Schuldsprüche im übrigen zeigen keinen Rechtsfehler. Insbesondere hat die Strafkammer eine rohe Mißhandlung in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe rechtlich einwandfrei bejaht. Daß der Angeklagte leicht erregbar war, schließt eine gefühllose Gesinnung nicht aus.
Weil sich nicht ausschließen läßt, daß sich die Verurtellung in den Fällen 5 und 6 auf die sonstigen Straf-
aussprüche ausgewirkt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Willms Kirchhof Baumgarten
Meyer Schauenburg