Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 03.12.1971 – 2 StR 625/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 101 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 625/71 BESCHLUSS 24Lı
in der Strafsache
gegen
1. den Betonwerker Günter P GEEB aus Te ai, geboren am GW. EEEEEEEW 1940 in Dr,
| 2. den Geschäftsführer Wolfgang Willi Werner J EEE | aus Be, geboren am I. EEE 1947 in Brei,
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten PB und ICE wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Mitangeklagten Sch und ID vetrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt; den Angeklagten PAD wegen Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, den Angeklagten Sch@f® wegen Beihilfe zu den Taten PB unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten anderen Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ID ebenfalls wegen Beihilfe zum Raub in
Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheits-
strafe von einem Jahr und den Angeklagten ICEB wegen Beihilfe zu einem schweren Raub in Tateinheit mit Sachbeschädigung - unter Strafaussetzung zur Bewährung - zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die dagegen eingelegten Revisionen der Angeklagten POEB und
ICE haben Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen glaubte der Angeklagte PB, man habe ihn am 15. Mai 1970 in der S@- @EEB-Ber mit "KO-Tropfen" betäubt und ihm dann 280 DM entwendet. Am 16. Mai 1970 ging er mit den drei Mitangeklagten und drei weiteren Personen in die Bar und forderte vom Wirt "sein Geld" zurück. Als dieser bestritt, ihm das Geld abgenommen zu haben, wurden, wie vorher vereinbart, Gläser und Bierflaschen in ein hinter dem Tresen stehendes Regal, das mit Alkoholflaschen gefüllt war, geworfen. Der Wirt und eine Angestellte wurden gehindert, die Polizei zu rufen. Darauf nahm der Angeklagte IB mindestens 160 DM aus der unverschlossenen Geldschublade und übergab sie PB: Alsdann flüchteten alle Täter.
Zutreffend hat die Strafkammer in diesem Verhalten PEEEEEB den äußeren Tatbestand des Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung, bei den beiden Mitangeklagten Sch@D und ICE den der Beihilfe zu diesen Taten und bei dem Angeklagten ICE ien Tatbestand der Beihilfe zum Raub in der erschwerten Form des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gesehen. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken zur inneren Tatseite. Nicht haltbar ist die Rechtsauffassung der Strafkamnmer, für den Tatbestand des Raubes sei die Ansicht der Beteiligten, das geraubte Geld habe eine zivilrechtliche Forderung tilgen sollen, rechtlich unbeachtlich.
Zur inneren Tatseite des Raubes gehört, daß der Täter in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung handelt. Diese Absicht ergibt sich noch nicht daraus, daß das Geld gewaltsam weggenommen wurde. Sie fehlt
demjenigen, der sich durch Wegnahme von Geld aus dem Gewahrsam des Schuldners für eine Geldforderung bezahlt macht, wenn er mit der Wegnahme nur die Herstellung des nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes erstrebt (vgl. BGHSt 17, 87; BGH GA 1966, 211; 1968, 121; ferner die in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 15. November 1971 genannten nicht veröffentlichten Entscheidungen). Daher kommt es entgegen der Meinung der Strafkammer für den Raub darauf an, welche Absicht der Angeklagte mit der Wegnahme des Geldes verfolgte.
Indessen ist dem Urteil nicht einwandfrei zu entnehmen, was der Angeklagte PB und die Mitangeklagten sich vorgestellt haben. Wiederholt wird die Ansicht des Angeklagten PB dahin festgestellt, man habe ihn in der Bar betäubt und sein Geld weggenommen (TA Bl. 8, 9). Das besagt noch nicht, deß PB den Wirt Schw@i® dabei als beteiligt ansah und glaubte, gegen ihn eine Forderung zu haben. Er kann Geld von diesem lediglich deswegen gefordert haben, weil der angebliche Diebstahl in dessen Bar verübt sein sollte. Möglicherweise glaubte der Angeklagte demnach gar nicht, daß er eine Forderung gegen den Wirt habe.
Dem steht allerdings gegenüber, worauf der Beschwerdeführer IE zutreffend hinweist, daß im Urteil wiederholt gesagt wird, P&ÄB habe sich "sein Geld" zurückholen wollen. Daß die Strafkammer damit die Meinung PÜEEB dahin kennzeichnen wollte, er habe noch an ‚sein Eigentum geglaubt, ist zwar wenig wahrscheinlich. Denn an anderer Stelle spricht die Strafkammer von einem entsprechenden Geldbetrag oder einer Geldforderung.
Jedoch sind die Feststellungen unklar. Deswegen kann die gesamte Verurteilung nicht bestehen bleiben. Wegen der Abhängigkeit der Beihilfe von der Haupttat war auch die Verurteilung der Angeklagten JB, Sch@® und ICE aufzuheben (§ 357 StPO).
willns Kirchhof Müller
Baumgarten Schauenburg