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BGH Urteil vom 30.11.1971 – 1 StR 516/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

sem

3.

5

in der Strafsache

gegen

den Wilfsanbaiten Ioe Josef K aus F geboren an GE 1931 in Landkreis

die Hausfrau Maria K geborene Vo ) aus FE u: 1924 in AB ober-

österreich,

die Händlerin Kreszentia_ S geborene S aus E Landkreis geboren am 1938

inS CSR,

den Korbmacher Emil 5 aus N re

IN, zeboren am 1919 in U Tand-

kreis E

die Händlerin Maria __S geborene aus NEE- ‚„ Landkreis En oren am 927 in

‚Kreis Vi

wegen Sachhehlerei

6

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Ioesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt CU zu: EEE für die Angeklagten Maria KB und Kreszentia SED sowie in Untervollmacht für den

Angeklagten Josef KW, Rechtsanwalt GEEED 2: EEE Tür die Angeklagten

Emil und Maria gg» als Verteidiger,

Justizangestellter 8 | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein

vom 25. August 1970 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: |

1. Die Angeklagten Josef KW, Fnil und Maria EM wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsund gewohnheitsmäßiger Sachhehlerei zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten,

2. die Angeklagte Maria KW wegen der gleichen Straftat zur Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

3. Die Angeklagte Kreszentia SEEEB wegen Sachhehlerei zur Gelästrafe von 300,-- DM, ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen. Sie haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten Josef KOEEEM, einen Vergleich zwischen den beim Angeklagten vorgefundenen und den in Rechnungen bezeichneten Waren unter Heranziehung eines Sachverständigen für Spinnstoffe durchzuführen, ist rechtsirrtumsfrei abgelehnt. Das Beweismittel war völlig ungeeignet im Sinne des § 244

-4-

Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Revision weist selbst darauf hin, daß dem bei den Eheleuten KW vorgefundenen verhältnismäßig geringen Warenbestand Rechnungen über mehr als 100.000,-- DM gegenüberstanden. Stichproben hatten ergeben, daß die Warenbezeichnungen in den Rechnungen zu allgemein gehalten waren. Zumindest

ein Teil der Rechnungen enthielt fortlaufende Nummern eines Rechnungsblocks, ohne daß der Angeklagte diese Tatsache "auch nur halbwegs vernünftig" erklären konnte (UA S. 13). Unter diesen Umständen gebot auch die Aufklärungspflicht dem Tatrichter nicht, den Vergleich durchzuführen.

2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Gegen die Schuldsprüche bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die Eheleute KB und Sp wußten, daß die Waren, die sie durch Ankauf an sich brachten, durch Andreas KEEMW gestohlen waren. Sie handelten, jeweils im Zusammenwirken mit dem Ehepartner, in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung der Hehlerei aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Ihr Verhalten

>] -5_

beruhte auf einem durch Übung entwickelten Hang (BGH, Urteil vom 10. März 1964 - 1 StR 527/63). Diese Angeklagten erfüllten danach den Tatbestand der fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Sachhehlerei (§§ 259, 260 StGB). Auch eine gewerbs- und gewohnheitsmäßige Hehlerei kann fortgesetzt begangen werden (RGSt 59, 142, 143; BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 - 1'StR 673/52).

Der Feststellung des genauen Umfangs und Wertes des Hehlgutes bedarf es zur Begründung der Schuldsprüche nicht. Insoweit reichen die Angaben im angefochtenen Urteil aus. Dort ist ausgeführt, daß die Hehlereihandlungen sich auf etwa sieben Jahre erstreckten (UA S. 6, 7). Die Höhe des vom Dieb angerichteten Schadens beläuft sich auf 1,3 bis 1,4 Millionen DM. Die Angeklagten übernahmen von ihm "fortlaufend Einbruchsware" (UA S. 13, 16). Die Polizei stellte in der Wohnung der Angeklagten KW gestohlene Teppiche und einen Restposten entwendeter Textilien im Wert von einigen tausend DM sicher (UA S. 7), bei den Eheleuten Sggefand sie Spinnstoffe im Werte von mindestens 3.000,-- DM, von denen ein beträchtlicher Teil gestohlen war. Der Angeklagte Emil S@Wkaufte im Jahre 1966 zwei gestohlene Radiogeräte und zwei Teppiche an. |

Daß die Strafkammer die Angeklagten Josef KG mil Sggiverdächtigt, sich zeitweise an den Beutezügen des Diebes als Mittäter beteiligt zu haben, und schließlich zu Gunsten dieser Angeklagten annimmt, sie hätten sich auch insoweit als Hehler betätigt, ist unschädlich. Konkrete Betrachtungsweise ergibt, daß die Annahme der Hehlereihandlungen, die in einen ohnehin gegebenen Fortsetzungszusammenhang einzuordnen sind, für die Angeklagten günstiger ist.

b) Die Ausführungen zur Sachhehlerei der Angeklagten Kreszentia sn lassen erkennen, daß die Strafkammer jedenfalls den einmaligen Vorgang im November 1968 auf der Straße TED als bewiesen ansieht. Sie erachtet die Angeklagte im Sinne der Beweisregel des § 259 Abs. 1 StGB "angesichts der sich aufdrängenden Tatumstände" für überführt (UA S. 9, 17).

2. Auch die Strafaussprüche sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Genauere Feststellungen zum Umfang der Einzelhandlungen und zum Wert des Hehlgutes waren bei den Eheleuten Kiilpund Sg wegen der langen Zeiträume

2b -7-

nicht möglich. In einem solchen Fall genügt es, wenn der Tatrichter unter Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" die in Betracht kommenden geringsten Mengen und Werte

dem Strafmaß zugrunde legt. Das ist hier geschehen, wie die verhältnismäßig milden Strafen erkennen lassen.

Pfeiffer Loesdau Pikart

Woesner Strickert