Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 03.11.1971 – 2 StR 551/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 064 BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 551/71 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Dieter W GEREEEEEED aus KM Fe geboren am @. NED 1939 in DEEP, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. November 1970 im Strafausspruch dahin geändert, daß
a) unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist (§ 42 n StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins,
b) die Anordnung nach § 31 Abs. 1 StGB wegfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecrtfertigung läßt zum Schuldspruch, zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe und zur Anordnung einer Sperrfrist nach § 42 n StGB keinen Rechtsfehler erkennen. Wegfallen mußten jedoch die Maßregel nach § 42 m StGB und die Anordnung nach § 31 Abs. 1 StGB, und zwar die
Maßregel, weil der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die Anordnung nach § 31 Abs. 1 StGB, weil nach den §§ 17, 242, 243 StGB nF auch der unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangene Diebstahl kein Verbrechen mehr ist (Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG).
Willms Müller Baumgarten
Meyer Meise