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BGH Urteil vom 12.05.1971 – 2 StR 664/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 664/71 | URTEIL

in der Strafsache gegen

den Versicherungskaufmann Helmut de CEEEEEW zus

SC, geboren ar EEE 1920 in SHE,

wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26, Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Dr. Willms

als Vorsitzender,

Kirchhof

Dr. Müller

Dr. Meyer

Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Dr. EEE in der Verhandlung,

Landgerichtsrat WEB bei der Verkündung

Rechtsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

GEEEED au: GERD

als Verteidiger,

Justizsekretär (END

für Recht erkannt;

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. Mai 1971 wird mit den Feststellun-

gen aufgehoben

1.) auf die Revision des Angeklagten im vollen Umfange,

2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte erstrebt die Aufhebung des Urteils im ganzen, die Staatsanwaltschaft will mit ihrem auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung erreichen. Beide Revisionen haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil nach dessen Inhalt nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkamner bei der Würdigung ihrer in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse einen für die Entscheidung wesentlichen Unstand nicht beachtet hat (vgl. BGHSt 20, 298, 299).

Nach den Feststellungen (UA S. 3, 8) wurde im Jahre 1966 der jetzige Zeuge Heinrich Kg wegen unzüchtiger Handlungen mit seiner Schwägerin Irene Rn jetzt verehelichte BE. zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Das Strafverfahren gegen ihn war in Gang gekommen, nachdem der Beschwerdeführer, dem sich Irene Re wegen der Taten KOEEEB anvertraut hatte, deren Eltern zur Anzeige gegen KgWeeraten hatte. Er erteilte diesen Rat, obwohl er damals bereits selbst mit Irene unzüchtige Handlungen vorgenommen hatte, die Gegenstand des jetzigen Strafverfahrens gegen ihn sind.

Sein Verhalten kann sicher verschiedene Erklärungen finden. Bei keiner dieser Erklärungen kann jedoch übersehen werden, daß der Angeklagte de CM im Falle einer Strafanzeige gegen KW und der dieser Anzeige notwendig folgenden Vernehmung des Kindes Irene mit der Möglichkeit des Bekanntwerdens seiner eigenen Taten rechnen mußte. Trotzdem hat er den Rat zur Erstattung der Anzeige erteilt. Das könnte zu Zweifeln an seiner jetzt für erwiesen erachteten Täterschaft Anlaß geben.

Das damalige Verhalten des Angeklagten gegenüber den Eltern FB hat unter diesen Umständen so große Bedeutung für die gesamte Beweiswürdigung, daß sich die Strafkammer nicht mit der bloßen Feststellung, daß der Angeklagte den Rat erteilt hat, hätte begnügen dürfen; sie hätte sich vielmehr hiermit im Urteil im einzelnen auseinandersetzen und mitteilen müssen, warum sie dennoch von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist (vgl. auch BGHSt 14, 162, 165; 15, 1, 3).

2. Die Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, daß die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daß nach § 23 Abs. 2 StGB die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Sie verkennt jedoch das Wesen solcher Umstände, wenn sie hierzu auch das die Taten erleichternde Entgegenkommen des Kindes und die Besonderheit rechnet, daß die Möglichkeiten des Angeklagten, mit seiner kranken Ehefrau geschlechtlich zu verkehren, seit Jahren beschränkt waren. Hierin

liegen allenfalls Milderungsgründe im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB, nicht aber Umstände, die die Taten des Angeklagten als die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB rechtfertigende ungewöhnliche Ausnahmefälle erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urt. vom 3. November 1971 - 2 StR 461/71 -).

Der in der Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB liegende Sachmangel führt zur Aufhebung nicht nur der Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung, sondern auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Zwar lassen die Erwägungen des Urteils zu Art und Höhe der Strafe keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat kann Jjedoch nicht ausschließen, daß die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn sie davon abgesehen hätte, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.

Willms Kirchhof Müller

Meyer Schauenburg