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BGH Urteil vom 02.11.1971 – 1 StR 397/71

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 397/71 URTEIL Alm

in der Strafsache

gegen

Johann V EEE ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren

am EEE 1935 in HOEEEEE- Ve Tanixreis VE

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

144

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 2. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 1. Februar 1971 im Fall II 5 (Verurteilung wegen schweren Raubes zum Nachteil Else Bi) und im Gesamtstrafausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit Autostraßenraub, wegen Diebstahls in ärei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge greift im Fall II 5 der Urteilsgründe durch.

Der Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 505) im Zusammenhang mit dem Schlußvortrag den Hilfsbeweisamtrag ‚gestellt, für den Fall der Bejahung eines schweren Raubes im Fall 5 gerichtlichen Augenschein in der Wohnung der Zeugin Sn einzunehmen. Die Behauptung ging dahin, die Zeugin habe vom Küchen- und Wohnzimmerfenster bei Nacht nicht sehen können, daß der Angeklagte eine Tasche in der Hand gehalten habe, als er in das Auto eingestiegen sei.

Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 5

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wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB

verurteilt. Sie hält für erwiesen, daß die Zeugin S@- 0] von ihrer Wohnung aus beobachtete, daß der Angeklagte mit einer Tasche in der Hand zum Pkw lief und

wegfuhr (UA S. 14). Eine Entscheidung über den Hilfs-

beweisamtrag und deren Begründung enthält das angefochtene Urteil nicht.

Darin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 5 Stpo, Der Hilfsbeweisamtrag war in zulässiger Weise gestellt. Da die Strafkammer ihm nicht stattgab, war sie verpflichtet, die Ablehnung selbst und deren Gründe in. den Urteilsgründen darzutun. Das ist nicht geschehen. Das angefochtene Urteil muß deshalb im Fall 5 aufgehoben werden.

Die Sachrüge, die die übrigen Fälle der Verurteilung erfaßt, ist offensichtlich unbegründet. Insoweit ist die Revision zu verwerfen.

Pfeiffer - Loesdau Pikart Woesner zipfel