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BGH Urteil vom 26.10.1971 – 1 StR 308/71

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 308/71 URTEIL Lb/m. |

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Anton W EEE zus U, Gemeinde EEE zeboren am | GEB >>: in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Loesdau

Dr. Mösl

Pikart

Dr. Woesner

als beisitzende Richter,

Dr. ED in üer vernanalung,

Amtsgerichtsret ED vei der verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter IB

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 5. Februar 1971 wird

verworfen.

Die Kosten des Rechtsnittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen. fallen der Staatskasse

zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß des Senats vom 9. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden.

Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, über die nunmehr noch zu entscheiden ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Das Schwurgericht hat das dem Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen des versuchten Mordes nicht nit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit als erwiesen angesehen. Diese Annahme hat es im wesentlichen mit folgenden Überlegungen begründet: Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte, um die Abwehr des von ihm angegriffenen DW zu brechen, auf diesen mit erheblicher Wucht (bei geschlossener Kleidung) oder nur leicht (bei offener

Kleidung) mit dem Kammstiel eingestochen habe. Im zwei-

ten Fall lasse sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte nicht mit einer Tötung seines Opfers rechnete und diese auch nicht billigend in Kauf nahm. Zwar spreche die Tatsache, daß der Kammstiel abgebogen und die neunte Rippe unter der darüber angebrachten Stichwunde gebrochen war, für eine erhebliche Wucht der Stiche; es könne aber nicht ausgeschlossen werden, daß der Kamm durch eine Abwehrbewegung abknickte und schon

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-26/1-str-308-71#rd_5

der erste Schlag gegen die Brust Pi den Rippenbruch bewirkt hatte (UA S. 7). Diese Ausführungen lassen entgegen der Meinung der Revision keine Rechtsfehler erkennen.

Unbedenklich ist insbesondere, daß das Schwurgericht in diesem Zusammenhang Abwehrbewegungen des Verletzten erwähnt. Die für den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung getroffene Feststellung, daß TEE infolge des genossenen Alkohols und der schon erhaltenen Schläge zu einer wirksamen Gegenwehr nicht mehr in der Lage war und daß er sich darauf beschränkte, sein Gesicht mit den Händen abzudecken (UA S. 3), steht der späteren Feststellung, deß FEED nach weiteren MißB- handlungen in seinen Abwehrbewegungen fortfuhr (UA S. 3 u. 7), nicht entgegen.

Ebensowenig ist die Annahme des Schwurgerichts, daß die völlige Wehrlosigkeit POEEEEED erst nach den - möglicherweise leicht geführten - Stichen eingetreten sei, mit der Lebenserfahrung unvereinbar. Pi hatte allerdings schon zuvor neben anderen Körperschäden eine Kopfplatzwunde und eine Gehirnerschütterung erlitten. Diese Verletzungen mußten jedoch nicht, wie die Revision offenbar meint, sofortige Bewußtlosigkeit zur Folge haben. Ein dahingehender Erfahrungssatz besteht nicht. Es war daher rechtlich möglich anzunehmen, daß der Verlust des Bewußtseins bei DW erst auf Grund des allmählichen Zusammenwirkens verschiedener Ursachen und möglicherweise auch unabhängig von den nicht sehr tiefen Stichverletzungen nach deren Zufügung eingetreten ist. Unter diesen Umständen war das Schwurgericht dann aber auch nicht gehindert, die Möglichkeit

in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte sein Opfer nicht umbringen, sondern nur einschüchtern wollte, um es zur endgültigen Aufgabe seiner Abwehrhaltung zu veranlassen (UA S. 7).

Da die Nichtanwendung der §§ 211, 43 StGB nach alledem von den Feststellungen getragen wird, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Loesdau - Mösl

Fikart Woesner