Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 21.10.1971 – 2 StR 478/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2032 076 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 478/71 BESCHLUSS
ur in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Manfred E EEEEED z2.: re en dort geboren an WB. WB 1335,
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie nicht die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen, insbesondere nicht die Zeugen, die noch hätten vernommen werden müssen, angeben (§ 344 Abs. 2 StPO). Dagegen dringt die Sachrüge durch. Allerdings sind die Einzelausführungen des Beschwerdeführers unbegründet. Jedoch ergibt die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge durchgreifende rechtliche Bedenken.
Nach den Urteilsausführungen s>il der Angeklagte sich des Betruges zum Nachteil der firmen StB, Sch, DIEB uni FEB schuldig genacht haben. Der zusefügte Schaden wird darin gesehen, daß die genannten Firmen ihre Forderungen gegen den Angeklagten stundeten. Die Stundung einer Forderung bedeutet aber nur dann einen Nachteil im Sinne des § 263 StGB, wenn dadurch ihr wirtschaftlicher Wert geringer wird (BGHSt 1, 262, 264). Die Urteilsgründe enthalten darüber, insbesondere über die Vermögersverhältnisse des Angeklagten zur Zeit der Stundung und später nichts. Schon deshalb kann die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben.
Im übrigen geht lie Strafkammer, ohne dies im einzelnen darzulegen, davon aus, da3 je eine fortgesetzte Handlung gegeben ist, soweit der Angeklagte der Firma StB uni der Firma PB mehrere später nicht eingelöste Wechsel übergeben hat. Danach liegen nicht fünf Fälle, wie im Urteilsspruch und auch in den Gründen angenommen wird, sondern nur vier Fälle vor, in denen der Angeklagte sich des Betruges schuldig gemacht haben soll. Die Strafkammer hat folgerichtig auch nur vier Einzelstrafen wegen Betruges ausgesprochen. Da aber nicht auszuschlie3en ist, daß die Strafkammer den fünften Betrug i. dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Firma AlEEEED zeschen hat,
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der in Tateinheit mit dem rechtlich einwandfrei festgestellten Vergehen nach § 267 StGB stehen würde, war das gesamte Urteil aufzuheben.
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