Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 14.10.1971 – 4 StR 367/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
vor,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 367/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Kurt S t EEE zus Tem, geboren am EHEN 944 in DEE zur Zeit in Haft,
2. den Bauhelfer Karl-Heinz BED zus DEEEEED-WE, geboren am EEE 194: in ne,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin Hofmann in der Verhandlung, Bundesanwalt NEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE, WED, als Verteidiger für den Angeklagten ED, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird ‘das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. März 1971, auch soweit es den Mitangeklagten MB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
A,
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten SCHE zu fünf Jahren und den Angeklagten DEE zu drei Jahren und sechs Monaten. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts. Der Mitangeklagte OP, der wegen Beihilfe zu der Tat verurteilt worden ist, hat sein Rechtsmittel zurückgenommen.
Der Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 20, 32, 33). Dagegen sind die Voraussetzungen des Raubes nicht erfüllt, wenn der Entschluß, die Sache wegzunehmen, der Gewaltanwendung nachfolgt, der Täter also nur die mit anderer Zielsetzung geschaffene lage ausnutzt (BGH NJW 1969, 619; 2 StR 234/67 vom 12.7.1967 in MDR 1968, 17/18). Das gleiche gilt, wenn sich der Täter erst nachträglioh entschließt, sich die gewaltsam erlangte Sache zuzueignen; denn der aus Nötigung und Diebstahl zusammengesetzte Raubtatbestand verlangt, daß der Täter vorhat, die Sache in
Zueignungsabsicht an sich zu bringen. Das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt.
Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagten seien sich darüber einig geworden, die Barschaft ihres Zechgenossen DÜgEEB (gewaltsam) darauf zu überprüfen, ob er wirklich kein Geld bei sich hatte (UA S. 12, 19). DUB hatte nämlich beim Knobeln in einer Gaststätte eine Flasche Weinbrand verloren, jedoch erklärt, den Preis von DM 40,-- nicht bezahlen zu können. Nach dem Verlassen des Lokals sohlugen die Angeklagten daher gemeinsam auf ihn ein und mißhandelten ihn. Bei dieser Gelegenheit nahm einer von ihnen Di die Brieftasche mit Ausweispapieren und eine geringe Menge Kleingeld ab. Diese Sachen wurden DEE darauf nicht mehr zurückgegeben.
Danach waren sich die Angeklagten nur darüber einig geworden, DUB mit Gewalt die Brieftasche abzunehmen. Es ist dagegen nicht festgestellt, daß sie die Zueignung der Barschaft oder der Brieftasche von vornherein verabredet hatten. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, daß sich die Angeklagten vor oder während der Mißhandlung des Dim wenigstens stillschweigend darüber einig geworden wären. Den Entschluß, sich die Sache anzueignen, haben sie (oder vielleicht auch nur der eine oder der andere von ihnen) möglicherweise erst gefaßt, als sie seine Brieftasche und das Kleingeld in Händen hatten. Das würde eine Verurteilung wegen Raubes ausschließen.
Die Strafkammer wird daher genaue Feststellungen darüber treffen müssen, in welchem Zeitpunkt sich die Angeklagten zur Zueignung entschlossen haben oder einer von ihnen sich dazu entschlossen hat. Bei einem nachträglichen Fassen dieses Entschlusses ist die Verurteilung wegen Raubes nur dann möglich, wenn in diesem Zeitpunkt die Gewaltanwendung noch fortdauerte und nicht bloß fortwirkte (BGHSt 20, 32; BGH MDR 1968, 17/18; IK, 9. Aufl. 1970, § 249 Rän. 10). Andernfalls kommt neben gefährlicher Körperverletzung nur eine Bestrafung wegen (gemeinschaftlicher) Nötigung und Unterschlagung in Betracht.
Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auch auf den Mitangeklagten Obst zu erstrecken (BGH NJW 1958, 560).
Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg