Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 14.10.1971 – 4 StR 366/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGHöt: nein ur StGB 98 42 c, 42 8 Auch bei Berücksichtigung des § 42 g StGB ist von der Anordnung der Unterbringung eines Trinkers abzusehen, wenn schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Täter während des längeren Strafvollzugs von seinem Hang zum Alkoholmißbrauch befreit wird.

Nachschlagewerk: ja nur zu Ziff. 3! BGHöt: nein

ur

StGB 98 42 c, 42 8

Auch bei Berücksichtigung des § 42 g StGB ist von

der Anordnung der Unterbringung eines Trinkers abzusehen, wenn schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Täter während des längeren Strafvollzugs von seinem Hang zum Alkoholmißbrauch befreit wird.

BGH, Urt. v. 14. Oktober 1971 - Lk StR 366/71 - LG Essen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Hans-Jürgen KB zus RE, dort geboren am EEE 1945,

zur Zeit in Haft,

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit u.a.

s S Pe,

FRE TNaE,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Volltrunkenheit sowie wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

a) Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auffassung des Landgerichts, zwischen der im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Straftat der versuchten Notzucht (88 177, 43 StGB) und der vollendeten Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bestehe Tateinheit, wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Nach ihnen haben die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten hier nicht die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten oder ermöglichen sollen; sie dienten vielmehr für sich allein der Anregung der Geschlechtslust des Angeklagten (BGHSt 1, 153). Von einem strafbefreienden Rücktritt von der Notzucht kann entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. Die Vollendung der Tat scheiterte lediglich an der erheblichen Gegenwehr der Zeugin (UA S. 6). Nur aus diesem Grund ließ der Angeklagte von ihr ab (vgl. dazu BGH NJW 1971, 254). Daß bei der im Urteil näher ausgeführten Handlungsweise des Angeklagten, die

sogar zeitweilig zum Verlust des Bewußtseins seines Opfers führte, auch die Voraussetzungen des 5 223 a StGB erfüllt sind, bedarf keiner weiteren Begründung.

Auch gegen die Feststellungen des inneren Tatbestandes der Volltrunkenheit bestehen keine Bedenken. Das Landgericht ist auf UA 5. 15 davon ausgegangen, daß der Angeklagte "zur Zeit" nicht in der Lage sei, seinen Alkoholgenuß aus eigener Kraft zu steuern oder zu vermindern. Die Darstellung der Revision, das Landgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dieser Zustand bestehe "seit längerer Zeit", also etwa schon zur Zeit der neun Monate zurückliegenden Tat, ist unrichtig. Das gilt daher auch für die von ihr aus dieser fälschlichen Zitierung gezogenen eigenen Folgerungen.

b) Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

2. Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

a) Der Schuldspruch entspricht den getroffenen Feststellungen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.

b) Die Angriffe gegen die Höhe der ausgesprochenen Einzelstrafe können nicht durchdringen. Daß die Strafkammer dem Angeklagten in diesem Fall mildernde Umstände ausdrücklich versagt hat, steht nicht in Widerspruch dazu, daß sie auch hier sein jugendliches Alter straf-

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mildernd berücksichtigt hat. Die Zubilligung mildernder Umstände setzt voraus, daß das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Hierfür genügt es nicht, daß einzelne mildernde Tatsachen gegeben sind. Die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1967 durfte das Landgericht auch dann strafschärfend werten, wenn er schon damals unter Alkoholeinfluß gestanden haben sollte. Mit ihren übrigen Ausführungen greift die Revision lediglich das tatrichterliche Ermessen bei der Festsetzung der Strafe an.

c) Da somit die Strafzumessung in beiden Einzelfällen der Revision stand hält, kann auch die ange-

messene Gesamtstrafe bestehen bleiben.

3, Die Anordnung der Unterbringung

Die Begründung für die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 42 c StGB. Sie läßt nicht die tatsächlichen und näheren Umstände erkennen, aus denen sich für das Landgericht ergibt, daß der Angeklagte auf Grund eines krankhaften Hanges ständig oder in bestimmten Zeiträumen im Übermaß getrunken, also das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschritten hat. Die Maßregel des § 42 c StGB richtet sich gegen den Trinker.

Das ist nicht onne weiteres derjenige, der sich relegentlich oder auch öfter, selbst erheblich, betrinkt, sondern nur derjenige, der auf Grund eines ererbten oder erworbenen krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt,

die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340; BGH LM Nr. 3

zu § 42 c StGB). Daß der Angeklagte ein solcher "Trinker" ist, ist im Urteil nicht einwandfrei festgestellt. Es enthält nämlich - abgesehen von der Feststellung, der Angeklagte habe fast das gesamte Geld, das er in den Semesterferien verdiente, vertrunken - weder Angaben über den Umfang des jeweiligen Alkoholgenusses, noch ist

ihm zuverlässig zu entnehmen, seit wann der Angeklagte, der immerhin bis zu seiner Verhaftung in der vorliegenden Sache gearbeitet hat, im Übermaß Alkohol zu sich nimmt.

Schließlich ist auch die Erforderlichkeit der Unterbringung nicht hinreichend dargetan. Das Landgericht durfte nicht völlig ungeprüft und unerörtert lassen, ob nicht eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuß (diesen Hang vorausgesetzt) durch den mit der Verbüßung der vierjährigen Freiheitsstrafe notwendig verbundenen Alkoholentzug beseitigt werde. Zwar braucht der Tatrichter diese unter Umständen schwierige und zweifelhafte Prognose im Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht erschöpfend

anzustellen. Er kann dies vielmehr der späteren, gemäß

§ 42 g Abs. 1 StGB (i.d.F. des 1. StrRG) zu treffenden Entscheidung überlassen. Spricht aber schon im Zeitpunkt der Urteilsfindung die Wahrscheinlichkeit dafür, daß

der Täter während des längeren Strafvollzugs von seinem Hang zum Alkoholmißbrauch befreit werde, so ist seine Unterbringung nicht "erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen" (vgl. hierzu Dreher StGB 32. Aufl. § 42 8 Anm. 1; Lackner/Maaßen

StGB 6. Aufl. § 42 g Anm. 3 in Verb. m. § 42b Anm. 2c).

Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg