Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 30.09.1971 – 1 StR 446/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Sc

BUNDESGERICHTSHOF 30.4,71

in der Strafsache

gegen

die Arzthelferin Edith T WB ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1947 in EEE (suzosiawien), zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs

-2- sa

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 30. September 1971 gemäß

§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. April 1971 im Fall II 9 der Urteilsgründe (Kaufvertrag mit Gew) und im Ausspruch Über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen

- aufgehoben; in diesem Umfang wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Betrugs im Falle II 9 wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Verkäufer Gggpphatte zwar die im Vertrag ausbedungene Kaution von 6000.- IM zunächst nur dadurch erlangt, daß die Angeklagte ihm zwei Schecks übergab, die insgesamt auf die angegebene Summe lauteten und von denen das Urteil nicht feststellt, ob sie gedeckt waren. Er hat sich aber insoweit offenbar - nach vereinbarter Rückgabe der ungeprüften Schecks — mit einem Barbetrag von 3000.- DM zufriedengegeben, den die Angeklagte ihm

aushändigte, und die Übergabe der verkauften Gaststätte. von der Zahlung des Restbetrags abhängig gemacht (UA

S. 12). Unter solchen Umständen kann von einem vollendeten Eingehungsbetrug nicht die Rede sein, da sich der über den Erfüllungswillen der Angeklagten getäuschte Verkäufer bis dahin gegen einen Schadenseintritt bei der Erfüllung des Vertrages ausreichend abgesichert hatte (BGH, Urteil vom 6. März 1962 - 5 StR 652/61; Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 263 Anm. 23; Dreher, StGB 32. Aufl. § 263 Anm. 5 B b),

Eine andere Frage ist, ob die Angeklagte einen vollendeten Betrug dadurch begangen hat, daß sie ihrem Vertragspartner kurz vor der vereinbarten Besitzübergabe zahlungshalber einen ungedeckten Scheck über 20 000.- DM überreichte. Eine den Betrugstatbestand erfüllende Vermögensgefährdung Gargers könnte hier schon darin liegen, daß er -— möglicherweise - zunächst auf das Vorhandensein der Deckung vertraute und die Übergabe der Gastwirtschaft vorbereitete, bis er dann durch Rechtsanwalt Kun veranlaßt wurde, den Scheck abzufragen. Das wird der Tatrichter prüfen müssen. Er wird dabei zu beachten haben, daß - nach den bisherigen Feststellungen — gegen die Angeklagte jedenfalls der Vorwurf des versuchten Betruges aufrechterhalten werden müßte.

Soweit die Angeklagte im Falle II 9 verurteilt ist, unterliegt das Urteil daher der Aufhebung. Das führt notwendigerweise zugleich zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. In diesem Umfang ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Ä

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Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfebler. Die weitergehende Revision der Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner