Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 29.09.1971 – 2 StR 196/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 089
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 196/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Bauarbeiter Heinrich Bu EB :us CD, seboren am 9. EENEED 1955 ir VE rs. BEB-
straße,
2. den Lagerarbeiter Helut X EEEB zus Cem, :eboren an BD. EB 1939 in Va,
beide Angeklagte zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kirchhof
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt IE au: EEE
als Verteidiger
für den Angeklagten KB, Justizsekretär >
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Bu und KW gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. Oktober 1970 wird das Verfahren gegen sie im Falle Baouib (II 6 der Urteilsgründe) gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.
II. Auf die Revision des Angeklagten Bu wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
IV. Der Beschwerdeführer KW hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten BuD wegen Diebstahls in 24 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten KB wegen Diebstahls in 17 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen beide Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Bu veanstandet außerdem das Verfahren. Auf die Rechtsmittel ist das Verfahren im Fall Bob (11 6 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Im übrigen hat die Revision des Angeklagten Bu@WP nur zum Teil, die des Angeklagten KB keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Bu.
1. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Nichtbeachtung des § 246 a StPO in der it dem 1. April 1970 geltenden Fassung (Art. 9 Nr. 11, Art. 105 Nr. 2 des 1. StrR6). Nach dieser Vorschrift ist in der Hauptverhandlung ein Arzt als Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu vernehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die Strafkammer hat es unterlassen, einen Arzt über den Zustand des Angeklagten Bug-WEB zu vernehmen. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, soweit gegen den Angeklagten Bu die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Dagegen werden im vorliegenden Falle der Schuldspruch und der gesamte Strafausspruch von dem Verfahrensfehler nicht betroffen.
2. Diewiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
3. Nach Einstellung des Verfahrens in Fall Ba@B-GE (11 6 der Urteilsgründe) hat die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs sowie des Strafausspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten BuMB ergeben. Zu bemerken ist allerdings, daß die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung zu dem Fall II 2 der Urteilsgründe ausgeführt hat, daß es sich bei dieser Tat um einen Diebstahl nach § 242 StGB handele (UA S. 41, 42). Nach den Feststellungen (UA S. 11) liegt dagegen eindeutig nur ein Diebstahlsversuch vor. Indessen ergibt sich aus dem Urteilsspruch, aus der Zusammenzählung der im übrigen zutreffend gewürdigten
Straftaten und aus deren Einzelstrafen, daß der Angeklagte Bu auch in dem Fall II 2 der Urteilsgründe nur wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist.
Durch die Einstellung des Verfahrens fällt zwar die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall BeiilB mit einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten weg. Der Senat sieht es jedoch als ausgeschlossen an, daß dieser Einzelfall für den Ausspruch über die übrigen 32 Einzelstrafen, deren Summe noch 30 Jahre und 3 Monate beträgt, und für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren von Bedeutung war.
II. Die Revision des Angeklagten Ki: Die von dem Beschwerdeführer im Fall Bew (11 6
der Urteilsgründe) angeführten Bedenken brauchen wegen der Einstellung des Verfahrens nicht erörtert zu werden. Im
übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwer-
de keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das bei der Revision des Angeklagten Bu zu dem Fall II 2 der Urteilsgründe Ausgeführte trifft auch für den Angeklagten KOMP zu. Hier berührt die Einstellung des Verfahrens im Fall Be@lB sbenfalls den gesamten Strafausspruch im übrigen (bei einer Summe der verbleibenden 26 Einzelstrafen von 21 Jahren und 10 Monaten) und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht. Zu berichtigen ist, daß der Angeklagte nicht im Fall II 39, sondern im Fall II 38 der Urteilsgründe (UA S. 47, 25) freigesprochen wrden ist. Schließlich hat die Strafkammer, nachdem sie wegen besonderer Umstände zur Beurteilung der Verantwortlichkeit des Angeklagten KW einen Arzt als Sachverständigen hinzugezogen und diesen zugleich auch zur Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten im Hinblick auf die in Aus-
sicht stehende Sicherungsverwahrung gehört hat, Feststellungen getroffen, auf Grund deren die nach Art.95 des
1. StrRG, §§ 20 a, 42 e StGB aF, 42 e Abs. 2, 42 a Abs. 2 StGB nF angeordnete Sicherungsverwahrung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
Kirchhof Müller Baumgarten
Meyer Meise