Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 23.09.1971 – 4 StR 378/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHÖF
4 StR 378/71 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Wolfgang V @W aus A EEE, geboren am EB 1942 in va, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
-2- Y
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 23. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Mai 1971
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, mit Ausnahme der für den Diebstahl verhängten Einzeästrafe.
2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im übrigen wird die Revision verworfen,
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in einem Fall, sowie in zwei Fällen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.
2. Die Verurteilung wegen Diebstahls sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, Nur der Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich in zwei Fällen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 i.V, mit Abs. 3, § 315 Abs. 3 StGB schuldig gemacht habe, kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen. Sein gesamtes Verhalten war von einem einheitlichen Handlungswillen getragen; er war von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Die beiden Eingriffe in den Straßenverkehr waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden Flucht vor der Polizei (vgl. BGHSt 22, 67, 76). Angesichts dieser
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besonderen Sachlage liegt hinsichtlich aller während der Flucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit
vor. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert.
Meyer Börtzler Hürxthal Buddenberg Salger