Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 31.08.1971 – 5 StR 180/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 180/71 (alt: 5 StR 194/70)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
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den A ir friedä W geboren am 1930 in KÜ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft,
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wegen Notzucht
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.August 1971, an der teilgenommen haben:
_ Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter. Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EM :.: zu Is W
+eai3dige als Verteidiger
Justizangestellte PAHHRRRR
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom
.3.November 1970 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die. Kosten
. des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
= Von Rechts wegen -
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- 3 -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen Notzucht mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge bekämpft, ist begründet. Folgende Rüge führt zur Aufhebung des Urteils:
Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die Bekundung der Zeugin EEE, sie sei Opfer eines Notzuchtverbrechens geworden und der Angeklagte habe dieses Verbrechen begangen, als eidliche gewertet habe, obwohl die Zeugin unvereidigt geblieben sei.
Daß die Zeugin "als Verletzte gemäß § 61 Nr.2 StPO unvereidigt" geblieben ist, wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen. Daß die Strafkammer dennoch die Aussage als eidliche gewertet hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen, in denen es heißt: "Die Schilderung der Tat beruht im wesentlichen auf den eidlichen Angaben der Zeugin Karin CM:
Damit steht für den Senat fest, daß die Strafkammer zu Unrecht in der NReratung die Bekundung der einzigen unmittelbaren Tatzeugin als eidlich gewertet hat. Der Senat ist nicht in der Lage, bei seiner Entscheidung die dienstliche Erklärung des Berichterstatters der Strafkammer zu verwerten, nach der die Bekundung der Zeugin CB nur versehentlich als eidlich bezeichnet worden sei. Ein Irrtum, der von der Strafkammer - nicht vom Berichterstatter allein - berichtigt werden durfte, liegt nicht vor. Das würde voraussetzen, “a3 der Irrtum schon ohne die Berichtigung offensichtlich wäre. Das ist nicht der Fall.
-4A-Das Urteil mußte daher wegen Verstoßes gegen
§ 261 StPO aufgehoben werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß es auf diesem Verstoß beruht.
Schmidt Ssiemer Schmitt
Herrmann Fleischmann
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