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BGH Beschluss vom 19.08.1971 – 4 StR 315/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 315/74 BESCHLUSS

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in der Strafsache

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen;

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung über den Beschluß des Landgerichts Essen vom 4. Juni 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Antrags zu tragen.

Gründe;

Mit Beschluß vom 4. Juni 1971 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 2. April 1971 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht gemäß §§ 344, 345 StPO begründet worden war. In den Beschluß hat das Landgericht die Belehrung aufgenommen, daß der Angeklagte binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragen könne und daß dieser Antrag innerhalb der genannten Frist beim Landgericht oder beim Bundesgerichtshof eingegangen sein müsse.

Dieser Beschluß ist dem Angeklagten am 18. Juni 1971 zugestellt worden. Die Frist zur Stellung des Antrags gemäß § 346 Abs. 2 StPO lief daher mit dem 25. Juni 1971, einem Freitag, ab.

-3-

Der Angeklagte hat zwar mit Schreiben vom 25. Juni 1971 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Das an den Bundesgerichtshof gerichtete Schreiben ist 'bei diesem aber erst am 26. Juni 1971, nach Fristablauf, eingegangen, Der Antrag ist daher wegen Verspätung unzulässig.

Übrigens hätte der Antrag auch sachlich keinen Erfolg haben können, weil der Angeklagte bis jetzt seine Revision noch nicht begründet hat.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger