Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 19.08.1971 – 4 StR 305/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
As BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 305/71 BESCHLUSS
Ad Pı
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Hans-Dieter H ED zus BAD, geboren zm EEE 1947 ir DEE un,
2. den Arbeiter Friedhelm Karl Ham zus DENE, . dort geboren an EEE 1959,
wegen Gefangenenmeuterei
/r
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 19. August 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten HEN wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. März 1971, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten Hei wird
verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten HaEBEp wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung einer durch ein früheres Urteil gegen ihn erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Aus dem Urteil geht jedoch weder hervor, ob die einbezogene Strafe eine Einzelstrafe oder eine Gesamt-
strafe ist, noch ist die Höhe der einbezogenen Strafe oder gegebenenfalls der Einzelstrafen ersichtlich. Diese Feststellungen sind unerläßlich, damit geprüft werden kann, ob die §§ 75 und 76 StGB rechtsfehlerfrei angewendet worden sind. Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger
.