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BGH Urteil vom 28.07.1971 – 2 StR 335/71

2. Strafsenat

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TE <031 01 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 335/71 URTEIL arT

in der Strafsache

gegen

den Bezirksleiter Manfred Otto Karl >S EEE aus ven, geboren an 9. EB 929 in Sc (Ne 5: EEE ) »

wegen fortgesetzter Blutschande u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär En

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 25. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner an @ BD :9356 geborenen Tochter Dagmar bis etwa zur Fastnachtszeit 1970 in einer größeren, im einzelnen nicht feststellbaren Zahl von Fällen ge- | schlechtlich verkehrt. Erstmals hatte der Angeklagte mit seiner Tochter entweder im Jahre 1965 oder zu Beginn des Jahres 1967 Geschlechtsverkehr. Die Strafkanmmer hat ihn wegen fortgesetzter Blutschande in Tatein-

heit mit Unzucht mit einer Abhängigen und mit Unzucht mit einem Kind zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge dringt durch.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:

"Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Tochter, als diese neun bzw. elf Jahre alt war, unmöglich gewesen ist, mindestens aber zu erheblichen Verletzungen mit länger andauernden starken Schmerzen der Tochter geführt hätte, wobei außerordentlich heftige Schmerzen bei der Einführung des Gliedes entstanden wären. ..."

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet sei. Es könne heute - Dagmar SIEB sei jetzt

15 Jahre alt - nicht mehr ihr körperlicher Zustand vor vier oder sechs Jahren überprüft werden, weil er sich inzwischen erheblich verändert habe. Im übrigen sei die

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-28/2-str-335-71#rd_6

von dem Verteidiger gezogene Schlußfolgerung nicht zwingend und nicht geeignet, so erhebliche Zweifel an den getroffenen Feststellungen hervorzurufen, daß sie zu einer Änderung der Entscheidung führen könne.

Gegen die Ablehnung des Antrages bestehen durchgreifende Bedenken.

Die Auffassung des Landgerichts, die Vernehmung eines Sachverständigen sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, trifft nicht zu (vgl. BGHSt 14, 339, 342). wenn auch die Tochter des Angeklagten bei Beginn der Unzuchtshandlungen erheblich jünger war als jetzt und sich ihr körperlicher Zustand seitdem verändert hat, so ist es doch nicht als unmöglich anzusehen, daß ein medizinischer Sachverständiger die Beweisfragen beantworten kann. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß er durch eine Untersuchung der Tochter Dagmar Feststellungen über bestimmte körperliche Eigenschaften treffen kann, die sie in jenem Alter gehabt haben muß und die für die Frage der Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Geschlechtsverkehrs im damaligen Alter von Bedeutung sind. Ferner erscheint nicht unmöglich, daß ein Sachverständiger sich auch ohne Untersuchung auf Grund allgemeiner medizinischer Erfahrung zu der einen oder anderen Beweisbehauptung sachlich zu äußern vermag. Die weitere Begründung der Strafkammer für die Ablehnung. des Antrages ist unklar. Sie deutet auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hin. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.

Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, braucht sich der Senat nicht abschließend mit den

Bedenken auseinanderzusetzen, die auch gegen die Ablehnung eines weiteren Hilfsbeweisamtrages bestehen, mit welchem der Angeklagte eine Reihe von Zeugen zum Beweis für Tatsachen benannt hat, die für die Glaubwürdigkeit seiner Tochter von Bedeutung sein konnten. Ebenfalls unerörtert bleiben können die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge, die im übrigen unbegründet sind.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß eine fortgesetzte Handlung immer eine einheitliche Tat im Sinne von § 264 StPO ist. Deshalb sind hier auch die vor dem 11. Lebensjahr des Mädchens liegenden Einzelakte von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß mit umfaßt. Die Auffassung der Strafkammer, daß es auf die Tatausübungen vor dem 11. Lebensjahr nicht ankomme, ist nicht richtig. Alle von dem Gesamtvorsatz umfaßten Teilakte der fortgesetzten Unzuchtshandlung des Angeklagten mit seiner Tochter sind Gegenstand des Verfahrens.

In der neuen Entscheidung wird auszusprechen sein, daß Folgen nach § 31 StGB nicht eintreten (Art. 89 des 1. StrRG, § 358 Abs. 2 StPO).

willms Kirchhof Baumgarten

Meyer Meise