Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 22.07.1971 – 4 StR 266/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_266/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

den Filmvorführer Detlef O0 EEE aus HD, dort geboren an GENE 1945,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hildesheim vom 10. März 1971 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Stra-Senverkehr in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge hat nur hinsichtlich der sachlichrechtlich selbständigen Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit nit Fahren ohne Fahrerlaubnis Erfolg; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, zwischen unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und den übrigen Straftaten, die mit diesem Vergehen zeitlich zusammenfallen und zu ihm in innerer Beziehung stehen, Tateinheit (vgl. DAR 1955, 282; BGHSt 11, 47,50; 2 StR 631/59 vom 3. Februar 1960). Es liegt beginnend mit dem Ingebrauchnehmen und Führen des Kraftfahrzeugs bei natürlicher Betrachtung eine Handlung vor, die unter verschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze verletzt (§ 73 StGB). Der Senat hat denentsprechend den Schuldspruch richtiggestellt und dabei auch den Urteilssatz insoweit berichtigt, als zu Unrecht ein besonders schwerer Fall des Widerstandes angenommen worden ist. Hierzu wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 1971 verwiesen,

Diese Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger