Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 13.07.1971 – 1 StR 213/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Konrad BÜW zus re "REED geboren an EEE 1930 in vu

“ wegen fortgesetzter Unzucht mit Männern

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1971, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, _ Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär Ey

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 10. Dezember 1970 insoweit, als die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, mit.

' den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einen Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie wegen vier weiterer Vergehen “gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen die Aussetzung der Strafe wendet sich die hierauf zulässig beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfole.

Die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB begründet das Urteil mit folgenden Erwägungen: Bei Prüfung der Frage, ob für die Strafaussetzung zur Bewährung im Rahnen dieser Vorschrift besondere Gründe in der Tat herangezogen werden können, habe das Gericht auch tatbezogene Umstände berücksichtigt, die außerhalb der Tatbestandsverwirklichung lägen. Hiernach habe im Hinblick auf die Tat besonders gewertet werden müssen, daß der Angeklagte sich nach ordentlichem Vorleben plötzlich und ohne erklärbaren Grund der Homosexualität hingegeben, sich hiervon Jedoch später aus eigenen Antrieb - noch vor Beginn der Ermittlungen in der vorliegenden Sache - gelöst habe. ‚Die Tatbestandsverwirklichung selbst werde dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte sehr bereitwillige Partner gefunden habe, von denen er sich jedoch, sobald diese es wünschten, alsbald wieder trennte (UA S. 10). Die Persönlichkeit des Angeklagten unterscheide sich von durchschnittlichen Tätern erheblich. Die abzuurteilenden Fälle

stellten einen unerklärlichen Bruch in dem sonst ordentlichen Leben des Angeklagten dar, was dadurch noch betont werde, daß er sich aus freien Stücken und mit eigener Kraft von seinem gleichgeschlechtlichen Tun zu 1ösen vermochte (UA S. 11).

Die Jugendkammer hat hiernach ersichtlich nicht verkannt, daß § 23 Abs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift darstellt, deren Anwendung neben der nach § 23 Abs. 1 StGB erforderlichen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters voraussetzt (BGHSt 24, 3). Die Revision beanstandet jedoch wit Recht, daß das Gericht hierbei seine Annahme, dem Angeklagten seien auch besondere Tatumstände im Sinne der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2

StGB zugutezuhalten, nicht ausreichend begründet hat.

Die festgestellten Unzuchtstaten erstreckten sich insgesamt über einen längeren Zeitraum (Februar 1966 bis Sommer 1969), sie betrafen fünf Jungen im Alter von 13 bis 15 Jahren und waren großenteils von erheblicher Intensität (Mundverkehr); die sich insgesamt hieraus ergebende Schwere des Schuldvorwurfs erscheint dadurch, daß der Angeklagte sich nur insoweit unzüchtig betätigte, als er auf die Geneigtheit seiner minderjährigen Partner stieß, kaum wesentlich vermindert. Aus dem Tatgeschehen selbst kann daher eine für den Angeklagten günstige Besonderheit keineswegs abgeleitet werden.

Etwas anderes könnte für die Motive der Taten gelten. So ist z.B. anerkannten Rechts, daß § 23 Abs. 2 StGB

nzmentlich die Berückrichlisung ciner Konfliktslage ormöslicht (BöHSt Zi, 3, 9). In dieser Richtung bedarf es aber konkreter Hinweise auf bestimmte Beweggründe und einer Srörterung ihrer Vertretbarkeit. Daran fehlt es hier. Daß die Jugendkammer - ohne Beiziehung eines Sachverständigen - zu der Annahme gelangt ist, die im Jahre 1966 plötzlich erfolgte und später freiwillig wieder aufgegebene Hinwendung des Angeklagten zu gleichgeschlechtlicher Betätigung - sei unerklärlich und mit seiner bisherigen ordentlichen lebensführung nicht zu vereinbaren, genügt daher für sich ge-

sehen noch nicht zur Rechtfertigung eines besonderen Umstands in der Tat im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB.

Die gewährte Strafaussetzung kann daher wit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Das angefochtene Urteil unterliegt vielmehr insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung.

Pfeiffer loesdau Pikart Woesner Strickert