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BGH Urteil vom 06.07.1971 – 1 StR 135/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 542 135/71 URTEIL 6fy.

in der Straisache

gegen

den Handelsvertreter Bernd VD ; >une festen Wohnsitz, geboren am Ep ' 45 ir TO reis

SO: zu: Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEEEEED =: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit Entführung wider Willen, Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung, schuldig ist;

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- | richts zurückverwiesen.

IIl. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von lechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen in Tateinheit mit Entführung wider Willen und vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Die Strafkammer hat den Beweisamtrag des Verteidigers, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeuzin Te einzuholen, rechtsirrtunsfrei abgelehnt.

Die Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Tatrichters. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat er sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Hilfe eines. Sachverständigen nur in den Fällen zu bedienen, in denen seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis sowie etwaige Kenntnisse auf einzelnen besonderen Gebieten des Wissens und der menschlichen Tätigkeit nicht ausreichen (BGHSt 2, 163; 3, 27 und 52; 8, 130; BGH, Urteil vom 15. September 1970 - 1 StR 409/70). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der

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Tatrichter, wie der Senat mehrfach entschieden hat, die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit

nur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage - etwa wegen unaufklärbarer Widersprüche in den Aussagen mehrerer Zeugen — besonders schwierig ist.

Das trifft hier nicht zu. Die Aussage der Zeugin N) stand nicht in unaufklärbarem Widerspruch zu den Bekundungen anderer Zeugen. übensowenig enthielt sie Widersprüche in sich selbst. Ob andere Personen Teile der früheren ürzählungen der Zeugin glaubten, ist unerheblich. Die Darstellungen der Zeugin Vi und Tu bestätigten die Aussage der Zeusin Tin vwesentlichen Teilen. Der Riß im Hüfthalter, die fehlenden Knöpfe an der Strickjacke und frische blutunterlaufene Stellen am Körper der Zeugin waren gewichtige zusätzliche Beweisanzeichen. Bei dieser Sachlage bestand für den Tatrichter kein rechtliches Erfordernis, dem Beweisamtrag zu entsprechen.

II. Auf die Sachrüge hin sind ein Teil des Schuldspruchs zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.

1. Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 236 a.F. StGB, § 237 n.F. StGB), indem er die Zeugin TB üurch List und Gewalt in einem Pkw auf einen abgelegenen Feldweg außerhalb der Stadt verbrachte. Er spiegelte ihr vor, er werde sie nach Hause bringen, und hinderte sie später

gewaltsam am Aussteigen. An der einsamen Stelle war sie zeitweise seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben.

-ıIn—

Der Ainseklagte nutzte ihre hilllose Iase zur Unzucht mit ihr aus.

2. Gegen die Verurteilung wesen Notzucht unü vorsätzlicher Körperverletzung bestehen keine rechtlichen Bedeüken.

3. Auch die Verurteilung wegen schweren Raubes wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Der äÄngeklagte riß der Zeugin einen wertvollen ing vom Finger. Er erklärte ihr, sie werde den Ring nicht mehr sehen, er werde ihn veräußern (UA 3. 8, 20). Zugleich wollte er den Ring als Druckmittel gegen sie bemutzen (UA S. 8, 20). Damit ist die Zueignungsabsicht hinreichend dargetan. Beides ist miteinander durchaus vereinbar. Sich zueignen bedeutet, die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert den eigenen Vermögen zuführen (BGHSt 4, 237, 238; 16, 190, 192; 19, 388). Eine solche Absicht liest jedenfalls in dem Bestreben, die Ssacne zu veräußern.

Die Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nach den Feststellungen erfüllt.

4. Der schwere Raub stent zu den anderen Strafitatbeständen im Verhältnis der Tateinheit. Der Angeklagte faßte den Tatentschluß, als die Entführung wider Willen noch andauerte (UA S. 8). Die Entführung ist erst beendet, wenn der Zustand des Entführtseins wieder beseitigt ist. Sie ist Dauerstraftat (BGHSt i8, 29, 31). Während der Angeklagte der Zeugin den Ring vom Finger riß, befand

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diese sich noch in seiner herrschaltsgewalt. Er besins die weitere Straftat während des Zustandes, den er durch £ntführung geschaffen hatte. Die EIntführunz war Bestandteil der Gewalt, durch die er die mißhandelte Frau zur Duldung der \Wlegnahme nötigte. Daß er den weiteren Tatvorsatz erst faßte, als die Notzucht beendet war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Intführunsstatbestand bildet das Bindeglied auch zu den Matbeständen der Notzucht und Körperverletzung,

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 St?TO selbst ändern. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPG war hier nicht erforderlich.

III. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden muß. Für die einheitliche Handlung ist nunmehr eine Strafe festzusetzen.

Pfeiffer loesdau Pikart Woesner Strickert

die