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BGH Urteil vom 26.05.1971 – 2 StR 669/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF | IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Geschäftsführer Jürgen GC ED aus vi / Ve, zeboren am EB. EEE 1943 ir To,

2. den Hilfsarbeiter Walter G ec aus St. MEEE, dort geboren an. WB 1945,

3, den Arbeiter Peter E EEE zus NEE / Wi, dort geboren an WB. ie 1947,

wegen unterlassener Hilfeleistung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verktinaung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus GEB für den Angeklagten GeMiB, Rechtsanwalt GEEEED au: Un GE für den Angeklagten EREED Justizsekretär EENED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom

2. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtmittel, an das Landgericht in Iandau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Grün de:

Die minderjährige Petra Wr zelangte in der Nacht vom 11. auf 12. Oktober 1969 zusammen mit ihrem

Begleiter Herbert SC in das bereits für den allgemeinen Verkehr geschlossene Gastlokal "Poee" in NEED / Wei, wo sich noch eine Gesellschaft von mehreren Männern befand. Sie wurde hier von Rudolf Argus unter Mitwirkung ihres Begleiters zunächst mit Gewalt teilweise entkleidet und an ihrem Geschlechtsteil betastet, Sodann kam Se der Aufforderung Arm, mit dem. Mädchen geschlechtlich zu verkehren, insoweit nach, als er sich auf Petra Wr legte und beischlafsähnliche Bewegungen ausführte. Nach einer kurzen Unterbrechung, während der er die Toilette aufgesucht hatte, machte sich Ar erneut an das erschöpfte und weinende Mädchen heran und führte mit ihr in einer Nische des Lokals gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus. Danach verließ er

die Gaststätte und fuhr mit SW und Petra Wr, die er zum Mitgehen nötigte, in seine Wohnung, wo er das Mädchen nach vollständiger Entkleidung nochmals zum Beischlaf mißbrauchte. Arie und SB sind wegen der Vorfälle bereits rechtskräftig verurtei]t, Ari wegen fortgesetzter Notzucht, SED wegen Beihilfe zur Gewaltunzucht und wegen unterlassener Hilfeleistung. Die Angeklagten GEB und Ge@iW waren von Anfang an bei den Vorgängen im Lokal anwesend. Der Angeklagte EB, der sich vor Beginn der Handgreiflichkeiten ArgE> aus dem Gastraum entfernt hatte, kehrte dorthin zurück,

ehe es zum Geschlechtsverkehr Arm nit dem Mädchen kam.

Das Landgericht hat die Angeklagten eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB) für schuldig befunden und CP, den Geschäftsführer der Gaststätte, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, Ge zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und EEE zu einer Geldstrafe von 500,-— DM verurteilt. Die Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

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Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß das Unternehmen der gewaltsamen Nötigung einer Frau zu geschlechtlichem Umgang, mag es im Einzelfall auf die Erfüllung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 177 StGB hinauslaufen, als Unglücksfall im Sinne des §§ 330 c StGB anzusehen ist, der für dritte Personen, die den Vorgang wahrnehmen, eine Pflicht zur Hilfeleistung begründet (BGHSt 3, 65). Nach den Feststellungen kann an sich auch nicht zweifelhaft sein, daß zumindest die Angeklagten Guth und Gerst den Tatbestand des § 330 c StGB verwirklicht haben. Jedoch hat auch die Verurteilung dieser Angeklagten keinen Bestand, weil unklar bleibt, wie das Landgericht den Umfang ihrer Schuld gesehen und abgegrenzt hat, und weil das Revisionsgericht diese Abgrenzung aus dan bisherigen Feststellungen nicht nachholen kann.

Die Urteilsgründe enthalten keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite; im Falle der Angeklagten GEB und EEE fehlen solche Feststellungen fast ganz. Die Gründe geben insbesondere nicht sicher Aufschluß darüber, wann im Ablauf des Geschehens dem einzelnen Angeklagten zu Bewußtsein kam, daß er zur Verhinderung. eines Unglücksfalls Hilfe zu leisten habe. Sie zählen des weiteren Möglichkeiten zur Hilfeleistung auf, ohne mitzuteilen, wie sich der einzelne Angeklagte hierzu stellte, ob er diese Möglichkeiten erkannte und aus welchen Gründen er keine von ihnen nutzte. Das könnte sehr wohl darauf beruhen, daß er von vornherein jeglicher Hilfeleistung abgeneigt oder doch nur zu einem geringen, bloß der eigenen Distanzierung von der Tat dienlichen Einsatz bereit war

und aus diesem Grunde keine Mühe daran setzte, sich

auf weitere Möglichkeiten der Hilfeleistung zu besinnen. Dehingehende Feststellungen enthält aber das Urteil nicht, Schließlich fehlt ein Aufschluß darüber, ob und in welcher Weise der letzte Vorgang in der Wohnung Arm den Angeklagten mit zur Schuld angerechnet worden ist. Den Urteilsgründen läßt sich nicht sicher entnehmen, ob sie wußten und bemerkten, daß das Mädchen sich unter der Gewalt Ar entfernte und damit weiterer Gefahr ausgesetzt war. Sie hätten dann einen neuerlichen Anstoß zum Eingreifen erhalten, aber wiederum außer acht gelassen, Im anderen Falle, also wenn ihnen dies, vielleicht als Folge ihrer Gleichgültigkeit gegenüber dem Los des Opfers, entgangen war, könnte ihnen der weitere Vorgang nur als eine Folge der von vornherein unterbliebenen Hilfeleistung angelastet werden, wenn sich feststellen läßt, daß diese Hilfeleistung Erfolg gehabt hätte.

Im Zusammenhang mit der Erörterung des ersten gewaltsamen Geschlechtsverkehts Argstorfers macht das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Tatbestandserfüllung zum Vorwurf, daß sie bei der vorausgehenden Abwesenheit Arc, der auf die Toilette gegangen war, nicht die günstige Gelegenheit benutzten, weiteren Ausschreitungen durch schleunige Entfernung des Mädchens aus dem Iokal vorzubeugen (S. 15 UA). Damit verträgt es sich nicht, daß es die Strafkammer zu Gunsten GEB (und damit auch wohl zu Gunsten der Mitangeklagten) für möglich hält, daß er ennahm, Ar habe nun von dem Mädchen abgelassen (Ss. 18 UA). Wenn damit CE (und den Mitangeklagten) der irrige Glaube zugebilligt wurde, daß die Gefahr nicht fortbestehe, konnte ihm (ebenso wie den Mitangeklagten) kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die günstige Gelegenheit, das Opfer vor weiteren Angriffen zu bewahren, ungenutzt verstreichen ließ. Freilich sind die Angeklagten

über die weiteren Absichten ArlB alsbald eines anderen belehrt worden.

Soweit das Urteil die Zumtbarkeit eines unmittelbaren Eingreifens. erörtert, erscheint die Meinung der Strafkamner nicht unbedenklich, die Angeklagten hätten vereint gegen Ar vorgehen können und sich dann keiner erheblichen eigenen Gefahr ausgesetzt. Damit ist möglicherweise übersehen, daß niemand bei seiner Hilfeleistung ohne weiteres der gleichzeitigen Unterstützung anwesender Dritter sicher ist und verpflichtet sein könnte, darauf bei seinen Entschlüssen für eignes Eingreifen zu bauen. Den Angeklagten wäre insofern allenfalls vorzuwerfen gewesen, daß sie sich nicht um eine gegenseitige Verständigung im Sinne eines gemeinsamen handhaften Vorgehens gegen Argstorfer bemühten.

Besonderer Erörterung bedürfen die Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten EEw. Er wurde von GEB mit der Bemerkung in den Gastraum zurückgerufen, daß dort "Scheiße gemacht werde". Wie er das verstand und wann er sicher begriff, was vorging, wird nicht gesagt. Als er in den Gestraum kan, lag SEP noch auf Petra Wr.

Ob er darin sogleich das Ergebnis eines Gewaltakts oder nur. eine ungehörige Schaustellung im Einverständnis des Mädchens sah, sagen die Urteilsgründe nicht. Die Absicht Ar hat er zwar nach der Überzeugung der Strafkammer erkannt. Es hätte aber dann erörtert werden müssen, wie er das gegebene Kräfteverhältnis einschätzte, ob er ‘also insbesondere Ari allein oder auch Se als möglichen Gegner ansah und womit er zu rechnen hatte.

Nach seiner Vorstellung konnte es sich so verhalten, daß die andern und insbesondere GB als Hausherr bisher trotz energischen Bemühens nichts ausgerichtet hatten, und daß nun von ihm erwartet wurde, allein etwas gegen Ar

zu unternehmen. Dann aber hätte geklärt werden müssen, ob unter den gegebenen Umständen von EP überhaupt mehr als das Herbeiholen eines weiteren Helfers zu erwarten war.

II. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei auf folgendes hingewiesen:

Als Hilfsmaßnahme zur Verhinderung der Begehung oder Weiterführung eines Gewaltverbrechens kommt stets in erster Linie die Verständigung der Polizei in Betracht. Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Besorgnis besteht, die Polizei könne nicht rasch genug zur Stelle sein. Eine Beschränkung auf eignes Eingreifen genügt regelmäßig nur dann, wenn der Hilfspflichtige sicher ist, das Verbrechen oder seine Fortführung aus eigner Kraft verbindern zu können,

Für die Einschätzung des Täterverhaltens im Fall des § 330 c StGB ist zu unterscheiden, ob der Täter von vornherein jegliche Hilfeleistung ablehnt und sich aus diesem Grund über die Möglichkeiten der Hilfeleistung gar keine Gedanken macht oder ob der Täter zwar helfen will, aber dabei ihm zumutbare wirksame Hilfsmaßnahmen bewußt außer acht läßt. Im ersten Fall ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn sich der Täter der möglichen Hilfsmaßnahmen nicht bewußt wird. Hat er nach den Umständen naheliegende Möglichkeiten des Eingreifens, die ihm zu Gebote stehen, nicht erkannt oder behauptet er das, so wird dies im allgemeinen dafür sprechen, daß er eine Hilfeleistung von vornherein entweder überhaupt nicht gewollt oder nicht ernstlich erwogen hat.

Ereignet sich ein Unglücksfall in Gegenwart des Hausberrn oder seines Vertreters, so hat dieser vor allen anwesenden Personen die Pflicht zum Eingreifen und ist von ihm zu erwarten, daß er "die Sache in die Hand nimmt" und etwa nötige Direktiven gibt. Andere anwesende Personen sind jedoch dadurch nicht von ihrer persönlichen Pflicht zur Hilfeleistung befreit. Sehen sie, daß der Hausherr oder sein Vertreter nichts Wirksames unternimmt, so haben sie alles ihnen Zumutbare an Hilfe zu leisten.

Nach den bisherigen Feststellungen fällt auf, daß der Angeklagte GB sich in seinen mündlichen Vorhaltungen on Ar nicht auf seine Pflichten und Rechte als Geschäftsführer und auf die sich daraus für ihn ergebende besondere Verantwortung berufen hat. Daß GM als Träger des Hausrechts nicht die ihm in erster Linie mögliche und zumutbare Hilfe leistete, durfte die Strafkammer selbstverständlich erschwerend berücksichtigen. Die Einschränkung, die es insoweit macht, weil die Vorgänge sich nach Schließung des Lokals abspielten, ist unverständlich.

Baldus Willns | Kirchhof Meyer Meise