Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 26.05.1971 – 2 StR 239/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 239/71 BESCHLUSS 6 |

in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Rudolf K (EEEEEEEB aus MED, zeboren an ED. EB 1930 in CB;

wegen Diebstahls u.a.

gs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 8. Oktober 1970, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB), sondern wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt wird,

2. im Einzelstrafausspruch des Falles II 3 der Urteilsgründe (fortgesetzte Hehlerei) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

.1.) Die Revision hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Gewohnheitsmäßig handelt, wer auf Grund eines durch Übung erworbenen Hanges zu wiederholter Begehung tätig wird (vgl. BGHSt 15, 377). Das Urteil enthält keine Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß der

nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte in dem einzigen. ihm jetzt zur last liegenden Fall der (fortgesetzten) Hehlerei aus einem solchen Hang gehandelt hat. Weitere Feststellungen in dieser Richtung sind auch nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.

Die Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Falle der Hehlerei und damit zugleich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen bleiben bestehen, da nach den Strafzumessungserwägungen des landgerichts auszuschließen ist, daß ihre Höhe von der Einzelstrafe im Falle der Hehlerei beeinflußt ist.

2.) Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus willms Kirchhof Müller Meyer