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BGH Beschluss vom 14.05.1971 – 2 StR 203/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 203/71 BESCHLUSS AM

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Gerbard Paul O ED aus Te / MEB-NEE, geboren anf. MUB 1933 in TeEmmm/ Man,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. September 1969, soweit es ihn betrifft,

a) im Strafausspruch des Falles II 12 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl in einem schweren Fall zum Nachteil der

Firma Sm) , --b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufbebung wird die Sache zu neuer Verbandlung und Entscheidung, auch über die Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der Geldstrafen und über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II 12 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl in einem schweren Fall in Tateinheit mit Fabren ohne Fahrerlaubnis). In diesem Fall kann mit Rücksicht auf den durch

das 1. Strafrechtsreformgesetz geänderten Strafrabmen die dem § 244 Abs. 2 StGB aF entnommene Strafe nicht

besteben bleiben. Das angefochtene Urteil läßt zudem

nicht erkennen, daß auch die Rückfallvoraussetzungen

des § 17 StGB nF erfüllt sind (Art. 87 des 1. StrRG). Auf BGHSt 23, 237 wird verwiesen.

Die Aufbebung der Einzelstrafe im Falle II 12 führt zur Aufbebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Bei der. neuen Gesamtstrafenbildung ist § 74 Abs. 2 StGB nF zu berücksichtigen.

Mit der Aufbebung der Gesamtstrafe entfallen zugleich die Anordnungen über Einziebung und Sperrfrist. Hierüber ist neu zu entscheiden.

2. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

willms Kirchhof _ Müller Meyer Meise