Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 17.12.1970 – 4 StR 488/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 488/70 URTEIL
in der Strafsache
1. den Kaufmann Kerl KÜEEB zus VE Run:, dort geboren am EEE 1927,
2. den Handelsvertreter Werner Ss OD aus EU. dort geboren am EB 1924,
wegen Betruges u.a.
an
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in üer Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. Wei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. (ED -EE : EB
als Verteidiger für die Angeklagten, Justizangestellter WW
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
15. April 1970 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Ki wegen Betruges in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu
Ken
einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe und zu 500 DM Geldstrafe, den Angeklagten SEE wegen Betruges in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einem Jahr Freiheitsstrafe und 300 DM Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen SCHERE verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Beiden Angeklagten hat es für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Maklers auszuüben.
Die Angeklagten rügen allgemein Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig.
Auch die Sachrügen haben keinen Erfolg. Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme vollendeten Bekruges auch in den Fällen I 4 (Sander) und I 8 (Küßner) der Urteilsgründe, weil die Angeklagten in diesen Fällen zur Annahme der Gelder für die Auftraggeber berechtigt waren und diese infolgedessen die Zahlungen der Interessenten gegen sich gelten lassen mußten. Möglicherweise sind die Interessenten daher in beiden Fällen nicht geschädigt worden. Hierauf braucht jedoch nicht im einzelnen eingegangen zu werden; denn die Angeklagten können durch die möglicherweise rechtsirrige Annahme vollendeten Betruges in diesen Fällen nicht benachteiligt sein. Die vom Landgericht als fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Untreue gewertete Tat besteht beim Angeklagten KÜÜM aus 20, bei Schaulies aus 21 Einzeltaten. Der angerichtete Schaden beträgt in zehn Einzelfällen (ohne ‘die Fälle Se und KÜREE) 1 000 DM umd mehr, im Fall Hartung sogar 6 400 DM, im Fall Ki 5 000 om. würden
zwei Einzelfälle aus dem Schuldspruch wegen Betruges ausscheiden, so könnte sich dies im Strafmaß demnach nicht
zu Gunsten der Angeklagten auswirken, zumal da die Verurteilung wegen Untreue in den Fällen Se una il rechtlich nicht zu beanstanden ist, diese Fälle dann aber nicht in den vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhang fallen würden. Hiernach wäre die Annahme von Tateinheit hinsichtlich der Untreuefälle zwar unzutreffend, sie würde jedoch die Angeklagten ebensowenig beschweren,
wie die überhaupt rechtlich zweifelhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges in den unter Abschnitt I der Urteilsgründe erörterten Fällen.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche keine Verstöße gegen sachliches Recht. Auch der Ausspruch über das Berufsverbot gegen beide Angeklagte begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er ist knapp aber ausreichend begründet. Dafür, daß das landgericht bei der Prüfung, ob die Maßregel zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, irrig auf die Zeit der Urteilsfällung anstatt auf die Zeit nach der Verbüßung der Strafe abgestellt hätte, besteht kein Anhalt. Bei dem Angeklagten SED ist die Begründung des Berufsverbotes nicht unvereinbar mit den Erwägungen, die der Strafaussetzung zur Bewährung zu Grunde liegen. Die Erwartung des Landgerichts, dieser Angeklagte werde sich die Verhängung der Strafe zur Warnung dienen lassen und in Zukunft ein straffreies Leben führen, kann gerade darauf beruhen, daß ihm die Ausübung des Maklerberufes für einige Zeit untersagt und er dadurch der Versuchung, wiederum ähnliche Betrügereien zu begehen, weitgehend entzogen ist. Im übrigen gelten für die Vereinbarkeit der Maßregel des
§ 42 1 StGB mit Strafaussetzung zur Bewährung ähnliche Grundsätze, wie sie der Senat für die Entziehung der Fahrerlaubnis
aufgestellt hat (vgl. BGHSt 15, 316; VRS 19, 192, 197; 29, 14),
Börtzler Mayr
Meyer Spiegel Hürxthal