Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 07.05.1971 – 2 StR 253/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 253/71 BESCHLUSS IS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Klaus K cm , ohne festen Wohnsitz, geboren am @&D. EEE 1942 in Pa, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
„2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 1971 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Da das Urteil des Landgerichts in Bremen von 11. Januar 1971 dem Verteidiger des Angeklagten am 5. Februar 1971 ordnungsgemäß (§ 145 a Abs. 1 StPO) zugestellt, die Revision aber nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 StPO begründet worden ist, hat die Strafkammer zu Recht die Revision als unzulässig verworfen. Daß der Angeklagte selbst nicht, wie es § 145 a Abs. 4 StPO vorschreibt, von der Zustellung an den Verteidiger unterrichtet worden ist, könnte allenfalls einen Grund für die Wiedereinsetzung in den. vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün-
dungsfrist bilden. Jedoch ist weder ein Wiedereinsetzungsamtrag gestellt noch eine Revisionsbegründung nachgeholt worden.
willms Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer