Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 02.02.1960 – 1 StR 621/59
1. Strafsenat
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3_StR 621/59
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im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Maler Ernst ı EB aus m, zeboren am BD. GE WW in VB dei BEB/CHH, zur Zeit in dieser
Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Cberlandesgerichtsrat iD in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landau vom &, cuni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen avfigeh>ben.
ın diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- „Mittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
91.
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags seiner Ehefrau zu zehn Jahren Zuchthaus verurieilt. Seine Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie greift mit der Sachrüge durch,
Die Ehe des Angeklagten war nach den Feststellungen fast von Anfang an dadurch belastet, daß seine Ehefrau erhebliche, die finanzielle Leistungsfähigkeit des als fleißig und persönlich bedürfnisios geschilderten Angeklagten übersteigende Ansprüche stellte, während sie ihrerseits in zunehmendem Maße auf das Gröblichste gegen ihre ehelichen Pflichten verstieß. Sie war eine schlechte Hausfrau. Schon ihr erstes Kind Roswitha versorgte sie mangelhaft. Der Angelilagie hatte häufig kein richtiges Mittag- und Abendessen. im Jahre 1955 knüpfte Frau IB Beziehungen zu einem gewissen ED en, den sie in Abwesenheit ihres Mannes in der ehelichen Wohnung bewirtete und mit dem sie bis spät in die Nacht ausging. Nachdem sie ihren Mann schon vorher dazu bestimmt hatte, dem Ew, der ihn mit Materialien für sein Malergeschäft belieferte, Darlehen bis zum Gesamtbetrage von ca. 5.000 DM zu geben, ließ sie Ei noch weiuere 2.000 DM hinter dem Rücken ihres Mannes zukommen. Als dieses Verhältnis durch den Tod EB Heenäet war, nahm Frau I im Jahre 1957 ehebrecherische Beziehungen su einem gewissen TE auf, mit dem sie ausgedehnte Aus-Zahrien unternahm, und zwar zum Teil mit dem auf ihr Drängen angeschafften Kraftwagen ihres Mannes. Im Zusammenhang damit kam es wiederholt zu Zwischenfällen, die den Angeklagten kränkten. Sc. ließ Frau IM sich von TEE seid Für die Unterbrechung ihrer Schwangerschaft geben, da sie gegen den
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ausdrücklichen Willen ihres Mannes abtreiben wollte. Gegen Ende des jahres 1957 wuchsen die Spannungen. Der Angeklagte, der sehr an seiner Frau hing, litt sichtlich unter ihrem Verhalten. Allgemein fiel auf, daß er sehr nervös war und seine Arbeit fast nur noch mechanisch verrichteie. Am 21. Dezember 1957, dem Tattage, kam Frau IMEB, die sich wieder schwanger glaubte, von einer ärztlichen Untersuchung nach Hause. Der Angeklagte, der den zweijährigen Sohn Glaus auf dem Arm hielt und mit der freien Hand eine Malerarbeit verrichtete, fragie sie, was sie beim Arzt ausgerichtet habe. ® Sie gab ihm eine abweisende Antwort und erklärte bei dem anschließenden Wortwechsel, daß sie TEE Heiraten und den Angeklagten verlassen wolle. Noch über Weihnachten zu bleiben, lehnte sie ab. Während sie sich schon zum Gehen fertig machte, sagte sie dem Angeklagten ins Gesicht, daß sie mit ED schon Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Angeklagte war hiervon hart getroffen, erklärte aber dann,-wenn es so sei, dann solle sie eben gehen, der Bub - das Kind, das er auf dem
Arm trug - bleibe aber da. Als darauf Frau IB üem Angexlagten das Kind entreißen wollte, kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte ihr mit einem Küchenmesser so schwere Verletzungen beihrachte, daß sie kurz darauf verstarb, “ j " @ (a
Das Landgericht hat mit eingehender Begründung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, jedoch die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, weil es der Meinung ist, daß der Angeklagte nicht durch eine schwere Beleidigung seine! Ehelrau zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zu der Tat hingerissen worden sei und daß auch sonst keine mildernden Unstände ersichtlich seien. Es beruft sich hierzu darauf; daß der Angeklagte in der Haupiverhandlung erklärt habe, es "äre alles gui gewesen und nicht zu dem Handgemenge gekommen; wenn seine Frau ihm das Kind gelassen hätte. Anlaß zum Hand-
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gemenge und damit zu der Tat, so folgert das Schwurgericht, sei also nicht das Geständnis der Ehefrau über ihren Ehebruch, sondern die Tatsache gewesen, daß sie ihm das Kind mit Gewalt entreißen wollte.
Das wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Der. Begriff der Beleidigung in § 213 StGB ist nicht in seiner "technischen strafrechtlichen Bedeutung" zu veistehen, sondein umfaßt jede Schwere Kränkung (RGSt 66, 159; RG JW 30, 919 Nr. 2%; RG HRR 2, 1176). Daß Trau IB den Angeklagten schwer kränkte, als sie ihm nach allem, was vorausgegangen war, auch noch das Kind gewalisam entreißen wollte, ist so offenkundig, daß auch das Revisionsgericht diese an sich dem Tatrichter vorbehaltene Folgerung ziehen kann. in dem Versuch der Frau IP, ihrem Ehemann das Kind gewaltsam zu entreißen, liegt ein tätlicher Angriff auf ihn, dem unier den gegebenen Umständen die Bedeutung einer schweren Kränkung beisumessen ist. Hinzu kommt folgendes: Frau I hatte nach den Feststellungen des Schwurgerichts lange Zeit tindurch die einfachsten und selbstverständlichsten Pflichten als Frau unä Mutter in grober Weise verletzt. Ihr Versuch, sich des Kindes zu bemächtigen, ist danach ersichtlich nicht etwa auf Liebe und Verbundenheit zu dem Kinde zurückzuführen, er ist vielmehr dadurch zu erklären, daß sie ihrem Ehemann auch noch das Letzte nehmen wollte, an dem sein Herz hing. Darin Eommt zugleich eine deutliche Mißachtung seiner Person Wie seiner unbezweifeibaren Rechte zum Ausdruck, die er zu dem Kinde wegen der schuldhaften Zerstörung der Ehe durch seine Ehefrau hatte. Das Schwurgericht hat verkannt„ daß unter Gen «on ihn festgestellten Umständen der Streit der Ehegatten um das Kind nicht einem Streit um einen beliebigen Gegenstand 8-eichgesetzt werden kann. Im übrigen steht die Auslegung, die das Schwurgericht der wiedergegebenen Einlassung des
Angeklagten gibt, in Widerspruch zu seinen sonstigen Peststellungen. Das Landgericht durfte diese Äußerungen nicht aus dem übrigen Geschehen herausgreifen und davon völlig getrennt dahin ausdeuten, daß der Angeklagte einzig und allein durch das Bestreben der Ehefrau, ihm das Kind wegzunehmen, zur Tat hingerissen wurde, Es 1äßt damit die psychologische Erfahrungstatsache unberücksichiigt, daß einen derartigen Zornesausbruch in allerRegel nicht nur die den unmittelbaren Anstoß gebende letzte Kränkung zu Grunde liegt, sondern daß dabei auch der Grimm mitschwingt, der "sich infolge vorausgegangener Krönkungen angestaut hat. a Da somit die Sachrüge durchgreift, brauchte auf die Verfahrensrüge, die sich ausschließlich auf die Sachaufklärung bezieht, nicht mehr eingegangen zu werden.
Dr. Geier Werner . . Seibert
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Wwillms Dr. Failer
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