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BGH Urteil vom 28.04.1971 – 2 StR 78/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_78/71 URTEIL ı1/ y

in der Strafsache

gegen

den Steward Heinrich GEB aus va, geboren am

. WEB 1945 in St /Kreis Wo, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht und versuchten Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1971, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED au: GEEEERED

als Verteidiger, Justizangestellter @§§ 8 in der Verhandlung, Amtsinspektor EB bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 6. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt; der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte fällt weg; der Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden; weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten

nicht ein.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte, der am Abend des 30. September 1969 mit einem Schnellzug von Frankfurt a.M. nach Köln reiste, überfiel die allein in einem Abteil sitzende Frau Silvia SChB, um mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er packte sie mit beiden Händen am Hals und würgte sie zweimal nacheinander bis zur Bewußtlosigkeit, schleppte die Ohnmächtige dann auf die Toilette und suchte dort nach Entblößung des Opfers zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Als ihm dies nicht gelingen wollte, würgte er die wieder zur Besinnung gekommene Frau erneut, bis sie bewußtlos wurde, und warf sie dann aus dem mit annähernd 120 km/St. Geschwindigkeit fahrenden Zug. Trotz der durch die Tätlichkeiten des Angeklagten und den Sturz aus dem Zug erlittenen schweren Verletzungen hat Frau Schu überlebt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet und führt nur zu den durch das Erste Strafrechtsreformgesetz bedingten Änderungen. Näherer Erörterung bedarf allein die Verfahrensbeschwerde, mit der beanstandet wird, daß die Entfernung des Angeklagten. aus dem Gerichtssaal während der Vernehmung der Zeugin Schmp, die dies ausdrücklich gewünscht hatte, nicht auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, sondern auf Grund

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einer Anordnung des Vorsitzenden erfolgt sei. Hierzu ist im einzelnen festzustellen: Die Sitzungsniederschrift weist weder eine Anordnung des Vorsitzenden über das Abtreten des Angeklagten aus dem Gerichtssaal noch einen Gerichtsbeschluß dieses Inhalts aus. Dort ist vielmehr nur festgehalten, daß der Angeklagte auf Befragen des Gerichts erklärte, er sei mit seiner Abwesenheit während der Vernehmung der Zeugin einverstanden, daß ferner der Verteidiger sein Einverständnis hiermit begründete und daß schließlich der Angeklagte vor der Vernehmung von Frau Sch den Sitzungssaal verließ. Im übrigen liegen dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden und der beiden beisitzenden Richter vor, in denen gesagt ist, daß der Befragung des Angeklagten über seine Bereitschaft, den Sitzungssaal während der Vernehmung Frau Sch zu verlassen, eine Beratung des Schwurgerichts vorausging, bei der Einigkeit darüber bestand, den Angeklagten in diesem Sinne zu befragen. Damit wird nur bestätigt, daß nach der Anhörung des Angeklagten in der Tat kein förmlicher und mit Gründen versehener Beschluß mehr gefaßt und bekanntgegeben wurde, durch den das Gericht das Abtreten des Angeklagten verfügte. Ein solcher Beschluß wäre erforderlich gewesen (BGHSt 1, 346; 4, 364; 22, 18), und sein Unterbleiben wird vom Beschwerdeführer mit Recht beanstandet. Doch kann das angefochtene Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen, weil nach dem geschilderten Hergang außer Zweifel steht, daß das Schwurgericht einen entsprechenden Beschluß gefaßt und verkündet haben würde, wenn es sich seiner verfahrensrechtlichen Notwendigkeit bewußt gewesen wäre. Außerdem liegt die sachliche Rechtfertigung der Maßnahme nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO unter den gegebenen Umständen - auch angesichts der ausdrücklichen Zustimmung von seiten des Angeklagten und des Verteidigers -

so klar zu tage, daß es insoweit keiner besonderen Erörterung bedarf. Eine an diesen Sachverhalt anknüpfende Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 5 StPO ist vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch dem Sinne seiner Ausführungen nach erhoben worden. Die in der Revisionsschrift enthaltene Erklärung, daß sich die Verfahrensrüge nicht auf den Inhalt der Anordnung, Frau Sch» in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, sondern

auf die Form beziehe, in der die Anordnung getroffen wurde, schließt diese Rüge aus. Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO auch in einem Fall der Abwesenheit des Angeklagten Platz greifen könnte, in dem

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die Gründe, die einen entsprechenden Beschluß sachlich rechtfertigten, auf der Hand liegen und nach den unmißverständlichen Darlegungen in der Revisionsrechtfertigung auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen werden konnten und können.

Baldus Willms Müller

Baumgarten Meyer