Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 28.04.1971 – 2 StR 120/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 120/71 BESCHLUSS ırY
in der Strafsache
gegen
4. den Schreiner Klaus Ernst JE aus Man / LE, dort geboren am BB. WB 1947,
2. den Arbeiter Peter Ch EEE zus M/ LEE, dort geboren am. EB :949,
wegen Diebstahls
- 2. cf
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 28. April 1971 gemäß § 349
Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten IB wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 23. Juni 1970 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 3. März 1970
- 8 KLs 1/70 - erkannten Gefängnisstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten Che
werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst darlegt, sind zu Unrecht die beiden Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts in Marburg vom 12. Januar 1970 in die Gesamtstrafe einbezogen; diese Geldstrafen waren bereits bezahlt (vgl. § 76 StGB). Der Senat hat die neue Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt, welche die Strafkammer bereits ohne Einbeziehung der genannten Geldstrafen für angemessen gehalten hat.
Die Nachprüfung des Urteils im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil beider Beschwerdeführer ergeben.
Baldus Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer