Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 22.04.1971 – 2 StR 174/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 174/71 BESCHLUSS 2LY

in der Strafsache

gegen

den Rentner Ieco M ED aus Drei, geboren am BD. MB 1894 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

u

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom

23. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind und fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ferner gegen ihn die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.

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Seine mit Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts begründete Revision hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da der Angeklagte nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben hat.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch kann die Anordnung der Maßregel nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung des Vorderrichters ist insoweit allein auf die erste Tat (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) gestützt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit heißt es hierzu im angefochtenen Urteil: "Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen . ist anzunehmen, daß auf Grund der altersbedingten krankhaften Ausweichperversionen des Angeklagten bei diesem die Voraussetzungen ... des § 51 Abs. 2 StGB ... gegeben waren". Darin liegt keine zweifelsfreie Feststellung, die eine Anwendung des § 42 b StGB rechtfertigen kann. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf Grund dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn das Gericht die sichere Überzeugung erlangt hat, daß mindestens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB tatsächlich vorlagen (BGH GA 1965, 250). Eine solch’ Überzeugung kann der vorstehend wiedergegebenen Formulierung nicht entnommen werden (vgl. auch die Ausführung

GW

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des Sachverständigen zum Fall 1 auf Bl. 78 R d.A.). Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.

Baldus wWillms Müller

Baumgarten Meyer