Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 14.04.1971 – 2 StR 146/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 146/71 BESCHLUSS av

in der Strafsache

gegen

den Betriebsberater Horst Dieter G I we | dort geboren au @@. &D 1946, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls u.a.

sg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Ge» wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Gi» und Bei wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden sind, außerdem in den Gesamtstrafaussprüchen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Angeklagten sind des Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden worden, weil sie dem Tankstelleninhaber TEMP gestohlene Sachen unter Aushändigung unrichtiger Eigentumsbestätigungen verkauft haben. Für eine Verurteilung nach § 263 StGB kam es entscheidend darauf an, ob TEE die Sachen in gutem Glauben erworben hat. Gewichtige Anhaltspunkte sprechen dagegen. Nicht nur übernahn TB die Diebesware wahllos. Er bezahlte auch Preise, die

nicht entfernt in Verhältnis zum wahren Wert der Sachen standen. Das Urteil würdigt diese Umstände nicht. Es beschränkt sich auf die formelhafte Bemerkung, daß beide Angeklagte "zutreffend" davon ausgingen, gestohlene Sachen bei T&M nicht absetzen zu können. Da aber der festgestellte Sachverhalt die Möglichkeit nahelegt, daß Taube bösgläubig war und daß die Angeklagten es wußten oder damit rechneten, drängte sich die Erörterung dieser Frage auf. Insoweit enthält daher das Urteil einen sachlichrechtlichen Mangel (vgl. BGH NJW 1953, 1441). Das hat seine teilweise Aufhebung zur Folge, die gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten Be zu erstrecken war.

2. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus willms Börtzler

Müller Baumgarten