Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 30.03.1971 – 5 StR 114/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 114/71
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Karı "m =: za. geboren am Ü 1944 ir vorm 1 U.
wegen Unzucht mit einem Kind
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Dezember 1970 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch sie entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist auf das Strafmaß beschränkt worden. Sie ist ohne Erfolg.
1. Die Strafzumessung an sich enthält keinen Rechtsfehler, Sie läßt entgegen der Ansicht der Revision nicht besorgen, daß der Tatrichter das geringe Alter des betroffenen Mädchens übersehen hätte. Er hat das Geburtsdatum ausdrücklich festgestellt (UA S.2).
2. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat im Urteil dargelegt, aaß sie von dem Angeklagten erwartet, er werde sich sehon
die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Sie hat auch die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs.2° StGB ohne Rechtsirrtun bejaht. Nach den Feststellungen liegen sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die sich von den in solchen Fällen häufig vorkommenden ‚Strafmilderungsgründen abheben und die Tat des Angeklagten trotz ihres erheblichen Unrechts- und Schulägehalts'als außergewöhnlich erscheinen lassen,
Der Angeklagte verging sich an seiner Stieftochter, weil diese ihn "- bedingt durch den unglückseligen Fund der pornographischen Aufnahmen - beharrlich mit der
Bitte nach Erklärungen hierzu immer wieder gedrängt" hatte und seine Ehefrau ihm wegen einer schweren
. Unterleibserkrankung häufig den ehelichen Verkehr verweigern mußte (UA S.6/7). Er unterscheidet sich von ähnlichen Tätern ferner dadurch, daß er - allerdings erst nach mehreren Monaten - die unzüchtigen Handlungen aufgab, obwohl er nach wie ver dazu Gelegenheit hatte, weil ihm das Unmögliche der Situation zum Bewußtsein gekommen war und weil er sich seines Verhaltens schämte" (vA S.4 und 7).
Auch in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen nebeh alltäglichen Strafmilderungsgründen wie seiner bisherigen Unbescholtenheit und seinem beruflichen Fleiß : besondere Umstände vor: "Er hat sich Olivia von Anfang an in fürsorglicher Weise angerommen, sich um ihre: Sorgen und Probleme gekümmert und täglich mit ihr Schul-
. arbeiten gemacht”. Er hat ihr "seinen Namen gegeben und
läamit auch nach außen zum Ausdruck gebracht, daß er olivia als eigenes Kind betrachtet" (UA 8.6). Er war ihr - von den unzüchtigen Handlungen abgesehen - Nein guter Stiefvater" {UA 8.5).
Diese Umstände rechtfertigen eS, die Ausnähne- "vorschrift des § 23 Abs.2 St&B anzuwenden. Zwar hat die Jugendk@mmer. nicht erörtert, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 23 Abs. SteB). Das ist in diesem Fali aber kein durchgreifender Mangel, weil die gtrefferen Pastetellungen es dem Senat ermöglichen, von sich aus diese Frage zu verneinen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, hinsichtlich der Strafzumessung jedoch nur zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO},
Sarstedt Siemer Schnitt Fleischmann Schuster