Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 11.03.1971 – 4 StR 2/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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„ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 2/71 URTEIL MY 14
in der Strafsache
gegen
den Maurer Peter Klaus RW aus DD, geboren an m 1337 in Be,
wegen räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt «ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold von
3. September 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Überfalls,
den er auf die Zweigstelle IL ie: Sparkasse zu HB ausgeführt hat, der räuberischen Erpressung für schuldig
De N
befunden und zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Sie macht rechtlich fehlerhafte Erwägungen des landgerichts bei der Strafzumessung geltend.
Dem Rechtsmittel, das auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, kann der Erfolg nicht versagt werden.
Zu Unrecht hat das landgericht betont, die Durchführung der Tat sei "höchst simpel und laienhaft" gewesen, wobei insbesondere ins Gewicht falle, daß der Bankangestellte "in keinem Augenblick wirklich an Leib oder Leben gefährdet" gewesen sei. Würde der Angeklagte nicht eine Spielzeugpistole, sondern eine für den Bankangestellten wirklich gefährliche Schußwaffe verwendet haben, so hätte das landgericht die Strafe dem schärferen Strafrahmen des § 250 StGB entnehmen müssen. Zu Recht hat es dagegen die Strafe nur dem Strafrahmen des § 249 StGB entnommen. Der Angeklagte hat den Urteilsfeststellungen zufolge die Erpressung "unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" begangen; er wollte, daß der Bankangestellte die Pistole für eine echte Schußwaffe halten und sich ernstlich bedroht fühlen sollte, wie es auch der Fall war. Daß aber die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt und nicht auch die Merkmale eines qualifizierten Tatbestandes gegeben sind, darf bei der Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens weder strafschärfend noch strafmildernd berücksichtigt werden.
Die Handlungsweise des Angeklagten hat sich durch nichts von der eines Täters unterschieden, der einen der in den letzten Jahren überhand nehmenden Banküberfälle nicht mittels "Gewalt gegen eine Person", sondern - gleichwertig - "unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" ausgeführt und dabei nicht die erschwerenden Begehungsweisen des § 250 StGB erfüllt hat. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung auch nicht darauf eingegangen, daß die Tat des Angeklagten nicht einem Augenblicksentschluß entsprungen ist, sondern seit Tagen geplant und durch Erkundung einer günstigen Gelegenheit vorbereitet war und daß der Täter sich bei ihrer Ausführung durch eine mitgebrachte Maske getarnt hatte. Es geht nicht an, die unter solchen Umständen durchgeführte Tat als "höchst simpel und laienhaft" abzutun und von ihr als (ihrer Strafwürdigkeit nach) nahe an der unteren Grenze (des Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB) liegend zu sprechen.
Hiernach muß der Strafausspruch aufgehoben und dem Landgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, Gelegenheit gegeben werden, die Strafe unter Berücksichtigung aller nach Sachlage wesentlich ins Gewicht fallenden Umstände neu festzusetzen. Dabei kann es dem Landgericht überlassen bleiben, die von der Revision aufgeworfene Frage zu prüfen, inwieweit "eine wirtschaftliche Zwangslage" des Angeklagten und seine familiären Verhältnisse strafmildernd berücksichtigt werden können.
Ebenso kann es dem Landgericht überlassen bleiben, über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu befinden. Nach § 23 Abs. 2 StGB n.F, darf die Vollstreckung einer mehr als ein Jahr betragenden, aber zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auch bei günstiger Sozial-
prognose nur dann - ausnahmsweise — zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände nicht nur in der Persönlichkeit des Verurteilten, sondern auch in der Tat selbst vorliegen, Sollte das Landgericht wiederum eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe für angemessen erachten, so wird es darüber, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3 StGB n.F.), unter Beachtung der Gesichtspunkte zu entscheiden haben, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 1970 — 1 StR 353/70 - (NIW 1971, 439) zum Ausdruck gebracht und denen der erkennende Senat im Beschluß vom 21. Januar 1971
- 4 StR 238/70 -— (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) zugestimmt hat.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger