Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 04.03.1971 – 2 StR 104/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 104/71 BESCHLUSS IN.d

in der Strafsache gegen

den Straßenbauarbeiter Matthias M EB aus

Un -POEB, zeboren am BD. EEE 1934 in Mei, Kreis Damm/E@p,

wegen Blutschande u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. Oktober 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit seiner am @. EB 1953 geborenen Stieftochter Veronika in der Zeit von Mitte 1967 bis Oktober 1968 mindestens 20 mal Geschlechtsverkehr. Mit seiner am ®. > 1954 geborenen ehelichen Tochter Karin versuchte er im Januar 1969 den Geschlechtsverkehr auszuüben. Als das Kind sich wehrte und schrie, ließ der Angeklagte von ihm ab. Schon vorher im Verlaufe des Jahres 1968 hatte er Karin mindestens 6 mal veranlaßt, an seinem Glied zu spielen. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Vergehens nach § 173 Abs. 2 in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen eines versuchten Verbrechens nach § 173 Abs. 1 in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben. Die Strafkammer berücksichtigt hier strafschärfend, daß der Angeklagte im Verlaufe des Verfahrens weder Einsicht in sein Fehlverhalten noch Reue gezeigt habe. Dies war angesichts der Tatsache, daß das angefochtene Urteil an keiner Stelle von einem Geständnis des Angeklagten spricht und die Ausführungen zur Beweiswürdigung die Annahme nahelegen, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen stets in Abrede gestellt hat, nicht angängig. Wer etwas überhaupt nicht getan haben will, kann darüber keine Reue zei en, ohne sich zu seiner Einlassung in Widerspruch zu setzen. Leugnen jedoch ist für sich allein nicht straferhöhend (BGHSt 1, 103), sondern kann nur insoweit für die Strafzumessung bedeutsan werden, als sich in ihm nach ausdrücklicher und verständlicher Feststellung des Tatrichters eine besondere Einsichtslosigkeit des Täters äußert (BGH NJW 55, 1158 Nr. 15). Eine Begründung in diesem Sinne 1äßt das angefochtene Urteil vermissen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß der Richter bei der Verurteilung wegen einer in einer fortgesetzen Tat zusammengefaßten Mehrzahl von Einzelhandlungen stets von der festgestellten Mindestzahl dieser Einzelhandlungen auszugehen hat und daß es deshalb keinen vernünftigen Sinn

haben kann, daneben auch eine mögliche Höchstzahl in

den Urteilsgründen zu nennen. Hierdurch könnte nur in Frage gestellt werden, ob der Tatrichter bei der Be-

messung der Strafe den nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu bestimmenden Schuldumfang zugrundegelegt hat. .

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