Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 02.03.1971 – 5 StR 763/70

5. Strafsenat

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5 StR_763/70

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Rudolf P mm zus TE (Spanien), geboren am EEE 1915 in SUMME,

wegen Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Herrmann "Büundesrichter. Schuster als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt au ac

als Verteidiger,

Justizangestellte GEEREERER

‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juli.1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels’ zu tragen. “

— Von Rechts wegen -

/

- 3 -

Gründe§

. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde gegen die Verurteilung. wegen Betruges. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verjährung der Strafverfolgung. ist. durch die richterliche Vernehmung des früheren Mitgesell- . schafters KB von 17.November 1964 unterbrochen worden. Kaufmann ist als Mitbeschuldigter in dem... Verfahren, das sich bereits damals gegen den Angeklagten als Beschuldigten richtete (Bd.I S.48 d.A.), eingehend zu der Tat vernommen worden, wegen derer der Angeklägte jetzt verurteilt worden ist (Bd.I S.74-78-d.A.). Die Beanstandung der Revision, der Vernehmungsrichter: habe KÜEE nicht über dessen persönliche Verhältnisse vernommen (§ 136 Abs.3 StPO), ist abwegig. Sie. hatten mit der yom Angeklagten. begangenen. Tat (§ 68 StGB) nichts zu tun.

2. Die Aufklärungsrüge versagt. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag der ‚Verteidigung abgelehnt, Steuerakten herbeizuziehen, und die frühere Ehefrau . des Angeklagten als Zeugin zu vernehmen.. Es hat die in zahlreiche Einzelheiten aufgegliederten Beweisbehauptungen ohne Einschränkung als wahr unterstellt. Daß die Verlesung der Steuerakten ein günstigeres Bild für den Angeklagten ergeben hätte, sagt die Revision selbst nicht. Der Beschwerdeführer’ hatte nicht behauptet und behauptet auch jetzt nicht, daß seine frühere Ehefrau an seinen Verhandlungen mit dem Käufer Ws teilgenommen habe. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlaß, die Ehefrau darüber zu vernehmen, "wie sie ... die Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und VB zur Kenntnis genommen hat",

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3. Die Sachrüge ist unbegründet.

Die Revision meint, der Angeklagte habe den Käufer der Gesellschaftsamteile nicht vorsätzlich über die Rentabilität der GmbH getäuscht. Das folge aus der Feststellung, der Angeklagte habe während der Verhandlungen mit dem Käufer nicht gewußt, daß die GmbH im letzten Halbjahr mit Verlust gearbeitet hatte. Die Revision übersieht, daß die Strafkammer dem Angeklagten gar nicht vorwirft, er habe Verluste verschwiegen. Sie erblickt die Täuschungshandlung vielmehr darin, daß er dem Käufer mit der unwahren Behauptung, er habe Privatentnahmen als Firmenaufwendungen verbuchen lassen, einen Reingewinn von 60.000 DM vorgespiegelt hat. Das war, wie das Landgericht ausdrücklich sagt, "objektiv falsch und dem Angeklagten auch bekannt" (UA S.25). Denn er "wußte", daß er "dem in der Bilanz ausgewiesenen Reingewinn von 1.317,55 DM" nichts "hinzurechnen durfte" (UA S.26,27). Damit ist der Täuschungsvorsatz einwandfrei dargetan.

Auch sonst läßt das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.

Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Schuster