Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 18.02.1971 – 4 StR 35/71

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 2/1 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Auslieferungsfahrer Gerhard S «EEE aus WEB, geboren au Eu ':7 iu

wegen Betruges

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Februar 1971 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,.

Gründe§

Begründet ist die Rüge, das Urteil sei ohne nochmalige Beratung verkündet worden. Weder der Vorsitzende der Strafkammer noch die beisitzenden Richter und auch nicht der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben durch ihre dienstlichen Äußerungen die bestimmt vorgetragene Behauptung der Revision in Zweifel stellen können, daß nach dem letzten Wort des Angeklagten und vor der Urteilsverkündung eine erneute Beratung des erkennenden Gerichts nicht stattgefunden habe. Der Senat ist daher von der Richtigkeit dieses Vortrages der Revision überzeugt und hält damit einen Verstoß gegen § 260 StPO für nachgewiesen (BGHSt 19, 156, 157).

Eine erneute Beratung wäre auch in dem Fall, der hier allerdings nicht durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesen ist, erforderlich gewesen, daß dem Angeklagten "erneut" das letzte Wort erteilt worden ist und er eine

mit seinem "früheren" letzten Wort inhaltlich übereinstimmende Erklärung abgegeben hat. Denn dann hätte es schon wegen der Bedeutung des § 258 Abs. 3 StPO für die Verteidigung des Angeklagten (vgl. BGHSt 22, 278, 280) zumindest der Verständigung unter allen Mitgliedern des Gerichts darüber bedurft, daß dem erneuten letzten Wort keineneues Vorbringen entnommen werden kann und somit eine Überprüfung des bisherigen Beratungsergebnisses nicht veranlaßt ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das ohne erneute Beratung verkündete Urteil auf der Verletzung des § 260 StPO beruht.

Die weitere Verfahrensrüge, daß die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt habe, erweist sich als unbegründet. Auch die Sachrüge hätte keinen Erfolg gehabt.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger