Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 16.02.1971 – 5 StR 13/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 13/71 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Jürgen S EEE ‚, ohne festen Wohnsitz,

geboren am MUEEEEEEBS 1937 :: u

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.Februar 1971, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt \ als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt

:: Bundesrichter Herrmann

„Bundesrichter Fleischmann

Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

"Staatsanwalt aD

"als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Rechtsanwalt Dr EEE au s BEE

als Verteidiger,

| Justizengestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

‚Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des. Landgerichts in Flensburg vom 20,0ktober 1970 ‚wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- | ‚mittels zu tragen.

= Von Rechts wegen -

- 3 - Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem anderen in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren und Unzucht mit einem Mann unter 21 Jahren sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Ferner hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Strafrechts, wendet sich im einzelnen gegen die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB und greift die Entscheidung nach § 42b StGB mit der Begründung an, daß die Ausführungen zu § 51 Abs.2 StGB widersprüchlich seien.

1. Die Verurteilung aus § 176 Abs,1 Nr,1 StGB ist nicht zu beanstanden, Die Strafvorschrift erfordert in beiden Begehungsformen eine unzüchtige Handlung an dem Körper des anderen.

a) Die Strafkammer hat die Gewaltunzucht rechtsirrtunsfrei darin erblickt, daß der Angeklagte den 13Jjährigen Bernd durch Umdrehen des Armes und Zuhalten des Mundes gezwungen hat, an dem entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten bis zum Samenerguß zu onanieren, Damit hat der Angeklagte den Körper des Opfers unter Gewaltanwendung in objektiv unzüchtiger Weise mit dem seinen in Verbindung gebracht (vgl. BGH NIW 1970,1465 = GA 1970,339).

b) Im übrigen hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB auch dadurch erfüllt, daß er Bernd durch die Drohung, er werde ihm den Hals umdrehen, wenn er nicht tue, was der Angeklagte verlange, zur Duldung unzüchtiger Handlıungen nötigte. Er hat dadurch miterreicht, daß Bernd "aus Angst" mit seiner freien Hand den Angeklagten bis zur "sexuellen Entspannung" befriedigte.

-uL-

2. Im Strafausspruch hat die Verurteilung des Angeklagten ebenfalls Bestand. Allerdings hat das Landgericht verkannt, daß § 51 Abs.2 StGB in der ersten Alternative nur dann in Betracht kommt, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (BGHSt 21,27,28; BGH in GA 1968,279 = MDR 1968,54; 5 StR 678/70 vom 22.Dezember 1970 - nicht veröffentlicht). Aus den Feststellungen zum Tatgeschehen und den sonstigen Ausführungen zu § 51 StGB folgt aber zweifelsfrei, daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten wegen seiner Geistesschwäche erheblich herabgesetzt war und deshalb die zweite Alternative des §§ 51 Abs.2 StGB gegeben ist. Die Strafkammer hat daher die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit Recht angeordnet.

Im übrigen hat der Senat auf die allgemeine Sachrüge das Urteil geprüft, jedoch keine Rechtsfehler gefunden, die den Angeklagten beschweren könnten.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster