Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 11.02.1971 – 4 StR 570/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nm

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 570/70 URTEIL HL 7 |

in der Strafsache

04370016

gegen

den Bandschmirgler Wilhelm Comm aus VD, zeboren an EEE 1950 in ze,

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1971 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BB in zer Verbandlung,

Oberstaatsanwältin B dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. September 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das ILandgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, bat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Strafkammer hat zutreffend in den Erpresserbriefen 1 bis 4 und 5 bis 6 jeweils eine versuchte Erpressungshandlung gesehen. Es hat außerdem Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Versuchen angenonmen. In eine Fortsetzungstat können jedoch nur solche Einzelbandlungen einbezogen werden, die auch für sich betrachtet strafbar sind. Das trifft auf Einzelbandlungen nicht zu, von denen der Täter mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.

Nach den Feststellungen liegt ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom ersten, beendeten (fehlgeschlagenen) Versuch nicht vor, da dieser den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges nicht durch eigene Tätigkeit abgewendet hat (§ 46 Nr. 2 StGB). Die Urteilsgründe schließen jedoch die Möglichkeit nicht aus, daß der

Angeklagte vom zweiten Versuch wirksam zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Das braucht hier aber nicht näher erörtert zu werden. Der Senat hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die zweite Versuchshandlung (Briefe 5 und 6) aus der Tat ausgeschieden (§ 154 a Abs. 1 und 2 StPO). Damit beschränkt sich der Schuldspruch auf den beendeten ersten Versuch (Briefe 1 bis 4), der ven einem etwaigen Rücktritt vom zweiten Versuch nicht erfaßt worden wäre (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 394).

Diese Beschränkung des Schuldspruchs nötigt zur Aufbebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer muß daher die Strafe neu festsetzen, wenngleich das Maß der Schuld des Angeklagten durch die Beschränkung nicht wesentlich berührt wird.

Die Ausführungen der Revision zu § 23 Abs. 2 StGB geben noch Anlaß, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1970 (1 StR 473/70, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) binzuweisen. Danach setzt Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr voraus, daß besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/4-str-570-70#rd_7

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

Meyer Börtzler Spiegel

Hürxtbal Salger