Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 11.02.1971 – 4 StR 19/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 19/71 in der Strafsache 04370018 mir gegen
den Arbeiter Jan K EEE zu: vg, geboren am ED 1926 in El (Polen),
wegen fortgesetzten Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. September 1970
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, zum Teil mittels Einbruchs und Einsteigens (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., § 243 Nr. 1 StGB a.F.), jedoch nicht unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 244 StGB a.P. und § 17 StGB n.F.) begangenen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es nicht erkennen läßt, von welchem für erwiesen erachteten Mindestumfang dieser fortgesetzten Straftat (Mindestzahl der Einzelfälle und Mindestmaß der Diebesbeute), der dann bei der Strafzumessung zu Grunde zu legen war, die Strafkammer bei der Festsetzung dieser sehr erheblichen Freiheitsstrafe ausgegangen ist.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte außer in den beiden von ihm zugegebenen Einzelfällen (UA S.7) "zumindestens ein weiteres Mal! - insgesamt also nachgewiesenermaßen dreimal, nicht öfter - in den Lagerkeller eingestiegen ist (UA S. 8). Der Teil des Diebesgutes "im Einkaufswert von über 3 000 DM" (UA S. 5), der beim Angeklagten sichergestellt werden konnte, stammte "nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten" (UA S. 6) "nur aus zwei" Einzelfällen, wohl den beiden letzten, im Dezember 1968 und Januar 1969 begangenen. Die Strafkamner hat sich nicht darüber ausgesprochen, wie hoch nach ihrer Überzeugung der Mindestwert der Diebesbeute in diesen beiden letzten Einzelfällen war, ob er wesentlich über die erwähnten 3 000 DM hinausgegangen ist. Ebensowenig läßt das Urteil auch nur annähernd erkennen, welchen Mindestwert die "in größerer Menge" entwendeten Gegenstände (UA S. 5) hatten, die der Angeklagte beim ersten Einsteigen "zwischen Ende 1967 bis Ende der 1. Jahreshälfte 1968" an sich brachte,
Vor dem ersten Einsteigen in den Lagerraum hat der Angeklagte bereits einmal - "es mag im Jahre 1966 oder 1967 gewesen sein" - durch bloßes Hineingreifen durch eine Öffnung aus dem Lagerraum "einige Flaschen" Spirituosen entwendet, und dann "in der Folgezeit .... immer wieder" (UA S. 4). Es deutet nichts darauf hin, welche Mindestzahl der auf diese Weise "immer wieder" vorgekommenen Einzelfälle die Strafkammer als erwiesen erachtet und was sie unter der "sehr erheblichen Menge Spirituosen" versteht, die sich der Angeklagte auf diese Weise ingesamt verschafft hat.
Das Landgericht hat dargelegt (UA S. 6), daß die von dem Bestohlenen "genannte Schadenssumme von ca. 150 000 DM «+ eine bloße Schätzung und nicht verwertbar" sei, Mangels
näherer Angaben ist nicht erkennbar, welchen Mindestwert die gesamte Diebesbeute nach der Überzeugung der Strafkammer hatte, den sie dann allein bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen durfte. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß der Gesamtwert nicht mehr als mehrere tausend Deutsche Mark (grob gesprochen vielleicht 5 000 bis 10 000 DM) betrug. Auch damit konnte
der Angeklagte den vom Landgericht mehrfach erwähnten
(UA S. 6 und 10) "schwunghaften Handel" betreiben, indem er die Spirituosen und sonstigen Gegenstände an seine Arbeitskollegen verkaufte. Ob der Gesamtwert höher war und zwar wie hoch er mindestens war, muß der Tatrichter "nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung" (§ 261 StPO) einwandfrei angeben.
Da hiernach der für nachgewiesen erachtete Schuldunfang auch nicht annähernd aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, muß dieses in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger