Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 08.02.1972 – 1 StR 651/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 651/71 URTEIL elr.
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Alfred PD ED zus ER, geboren am HH: 919 ir mu Cssr,
wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 8. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Pikart
Zipfel
Strickert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u au: un
als Verteidiger,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,-
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts
München II vom 13. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt
worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurück-
verwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; im übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen,
Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Zutreffend beanstandet die Revision mit der im einzelnen ausgeführten Aufklärungsrüge, daß der Tatrichter die vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen vu der Zeugin Edith K@ in den Urteilsgründen nicht verwertet hat (§ 244 Abs. 2 StPO).
1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist allein auf Grund der Aussage dieser Zeugin verurteilt worden, die am EB 955 geboren ist, also zur Zeit der Hauptverhandlung 16 Jahre, zu der vom Landgericht angenommenen Tatzeit (Spätsommer 1963) 8 Jahre alt war. Für die Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, die ein "auffallendes Interesse an sexuellen Dingen" (UA S. 15 a) hat, stützt sich die Jugendkamnmer u.a. auf die vom psychologischen Sachverständigen dargetane “sehr gute Konstanz der Aussage durch alle bisherigen Vernehmungen" (UA aaO).
Ob diese bisherigen Vernehmungen in die Hauptverhandlung als Prozeßstoff eingeführt worden sind und ob, falls dies nicht geschehen sein sollte, ein Verstoß gegen § 261 StPO gegeben wäre - wie die Revision rügt -, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls dringt die Revision damit durch, daß das Landgericht zu der Annahme, die Zeugin habe in allen Vernehmungen gleichbleibend ausgesagt, nur unter Verletzung der Aufklärungspflicht gelangt sein kann.
2. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht (BGHSt 3, 269, 275) vorliegt, kann das Revisionsgericht an Hand des Akteninhalts untersuchen, ob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 - 1 StR 662/70; RG JW 1931, 2030). Diese Prüfung ergibt folgendes:
Bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 28. August 1970 erklärte Edith Kg die von ihr geschilderten Vorfälle - darunter auch der einzige, wegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist - hätten sich "vor 3 - 4 Jahren" (also 1966 oder 1967) abgespielt, als sie "11 oder 12 Jahre alt" war (GA Bl. 15); als weiteren zeitlichen Anhalt gab sie an, daß sie zu der Zeit "in die 5. oder 6. Klasse der Volksschule" ging; den abgeurteilten Vorfall im Walde verlegte sie in den Spätsommer des Jahres, in dem sie "in die Klasse von Herrn Lehrer Beggßversetzt wurde", doch könne es auch sein, daß sie aus dieser Klasse versetzt worden sei (GA Bl. 16). Als ihr bei einer weiteren Vernehmung
am 1. September 1970 vorgehalten wurde, daß der Bau der Montiergrube in der Garage des Angeklagten - mit dem Edith die Vorfälle in zeitlichen Zusammenhang gebracht hatte - schon im Jahre 1963 vorgenommen worden sei, wußte sie nicht, was sie darauf sagen solle (GA Bl. 20) und erklärte abschließend, sie könne sich "zeitlich überhaupt nicht festlegen" (GA Bl. 24). Bei einer weiteren Vernehmung am 29. Oktober 1970 konnte sie wiederum nicht sagen, wann sich der Vorfall im Walde abgespielt hatte, und verlegte ihn nach einigen Vorhalten nunmehr in das Jahr 1964 (GA Bl. 26). Erst in der Hauptverhandlung gab sie an, daß sie im Jahre 1964 Erstkommunion gehabt habe und daß sich die Vorfälle im Jahre davor, also 1963 abgespielt hätten.
Schon diese wechselnden Angaben verbieten es, ohne nähere Auseinandersetzung damit von einer "sehr guten Konstanz" durch alle Vernehmungen zu sprechen, ohne daß noch auf die Widersprüche und Unstimmigkeiten in weiteren Punkten eingegangen werden muß, auf welche die Revision hinweist. Der Umstand, daß ein psychologischer Sachverständiger die Glaubwürdigkeit des Mädchens begutachtet hatte, entband die Jugendkammer um so weniger von der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht, als gerade dieser Sachverständige entgegen dem tatsächlichen Inhalt der Vernehmungsniederschriften auf die "Konstanz der Aussage" hingewiesen hatte.
Il. Mit der weiteren Aufklärungsrüge beanstandet die Revision ebenfalls zu Recht, daß die Jugendkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens
dessen Verhalten gegenüber seinem eigenen Vater außer acht gelassen habe. Dazu ergibt sich aus den Akten, daß Edith Ki ihrem damaligen Freund Heinz Bi@@9 - nit dem sie geschlechtliche Beziehungen unterhielt - am 15. Dezember 1969 einen Brief geschrieben hat, in dem sie erwähnte, daß sie ihren Vater erpressen könne, "wenn das nämlich herauskommt, daß der eigene Vater seine Tochter na ja Du weißt schon" (GA Bl. 53). Zu diesem Brief, der zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Vater Mathias KB führte, bekannte sich das Mädchen in einer polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 1970, in der sie im übrigen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (GA Bl. 28); in der Hauptverhandlung erklärte sie, ihr Vater habe sich nicht an ihr vergriffen, sie verweigere aber trotzdem die Aussage (Prot..5. 9 - GA Bl. 94).
Daß diese Umstände für die Frage der Glaubwürdigkeit nicht mit erörtert worden sind, stellt ebenfalls einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
f 4
III. Die Sache ist nach allem an die Jugendkammer eines anderen Landgerichts zurückzuverweisen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Pfeiffer Mösi Pikart Zipfel Strickert