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BGH Urteil vom 27.01.1971 – 2 StR 75/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR ) URTEIL Art.

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Hubert CO EEEEEEn aus FeEEEEEB/ Mar, geboren am B EB 1925 in Hogii,

2. die Sekretärin Helga Christa Ro CB aus Fe ME geboren am MED. EEE 1957 in Drei,

wegen Betrugs

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Baumgarten

Dr. Meyer

Meise

als beisitzende Richter, GEB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Ep

Rechtsanwalt

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

ws» GEEEEEn-WEEEEEED aus GEEEEEEEED/ GEBEN als Verteidiger für die Angeklagte

Rom in der Verhandlung,

Justizangestellter NEED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom

7. März 1969 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagten waren Gesellschafter der von ihnen im Juni 1964 gegründeten "Ce> GmbH". Gegenstand dieses. Unternehmens war der Vertrieb eines damals neuartigen Warndreiecks mit eingebauter Blinkleuchte, das zur Absicherung von Gefahrenstellen im Straßenverkehr entwickelt worden war. Die Firma "CB GmbH" gab die Geräte nicht einzeln ab, sondern suchte durch Zeitungsanzeigen Vertreter, die jeweils eine größere Anzahl von Warndreiecken - meist 32 Sätze § 12 Stück zum Preis von 16,75 DM je Stück - kaufen und als selbständige Zwischenhändler an die Endabnehmer absetzen sollten. Im Spätsommer und Herbst 1964 verhandelte der Angeklagte OgiBB mit einer Reihe von Interessenten, die auf derartige Anzeigen hin mit der Firma "CB GmbH" Verbindung aufgenommen hatten. Hierbei veranlaßte er sechs dieser Interessenten durch die wahrheitswidrige Erklärung, das Warndreieck sei ein umsatzstarker und leicht absetzbarer Artikel, der in anderen Gebieten schon ausgeliefert und mit gutem Erfolg verkauft worden sei, zum Ankauf jeweils einer größeren Zahl von Geräten. Tatsächlich war das Warndreieck nicht marktgängig und konnte von den Vertretern teils überhaupt nicht, teils nur mit Verlust verkauft werden. Die Angeklagte RolB war in einem der sechs Fälle bei den Verhandlungen anwesend, ohne den - wie sie wußte - unrichtigen tatsächlichen Angaben des Angeklagten OB entgegenzutreten.

Das Landgericht hat den Angeklagten Opalla wegen Betruges in sechs Fällen zu einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte Ro@iiiD wegen Betruges zu sechs Wochen Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revisionen

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beider Angeklagten, die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützt sind, haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden;

1. Mit einer Reihe von Verfahrensbeschwerden machen die Revisionen Verfahrensverstöße nach § 261 StPO sowie die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, weil das Landgericht polizeiliche Vernehmungsprotokolle, Fragebögen und Vertragsurkunden, zu deren Inhalt das Urteil Feststellungen enthält, in der Hauptverhandlung weder verlesen noch den Angeklagten oder Zeugen vorgehalten habe.

Die Verfahrensverstöße sind nicht bewiesen. Das Verhandlungsprdckoll enthält zwar keinen Vermerk über die Verlesung oder den Vorhalt der fraglichen Urkunden. Indessen können Urkunden durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden, ohne daß dieser Vorgang protokolliert werden muß (vgl. KMR, 6. Aufl., Anm. 7 zu § 250). Dem Schweigen des Sitzungsprotokolls läßt sich deshalb nicht entnehmen, daß die von den Beschwerdeführern bezeichneten Urkunden den Angeklagten oder Auskunftspersonen nicht vorgehalten worden sind. Die von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Strafkammer zu dieser Frage abgegebenen dienstlichen Äußerungen ergeben nicht, daß derartige Vorhalte unterblieben sind.

2. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung Beweisamträge dazu gestellt, daß der von ihnen für das Warndreieck verlangte Preis marktgerecht gewesen und daß das Gerät in einer Autofachzeitschrift lobend erwähnt worden sei.

Zu Unrecht beanstanden die Revisionen die Zurückweisung dieser Beweisamträge. Das Urteil stützt sich im Schuldspruch allein darauf, daß das Warndreieck entgegen den Zusicherungen der Angeklagten nicht marktgängig war und demgemäß von den Erwerbern nicht oder nur mit Verlust verkauft werden konnte. Hierfür spielte es keine Rolle, ob der Preis für das Gerät unter Berücksichtigung der Kosten an sich marktgerecht kalkuliert und ob das Gerät technisch einwandfrei gestaltet und für den in Aussicht genommenen Zweck geeignet war. Deshalb sind alle Beweisamträge, die sich mit der Preiswürdigkeit und der technischen Eignung des Geräts befassen, und die an die Ablehnung dieser Beweisamträge anknüpfenden Verfahrensrügen gegenstandslos.

3. Die Angeklagte Rob hat in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellt, daß die Angeklagten sich zu Beginn ihrer Verkaufstätigkeit durch einen Rechtsanwalt hatten beraten lassen, der insbesondere die Vertragsmuster überprüft und erklärt habe, es seien keine Bedenken zu erheben. Das Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt. Dies rügt die Revision der Angeklagten Roi» vergeblich. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung als wehr unterstellt und ist im Urteil von der Wahrunterstellung nicht abgewichen (S. 7 UA).

II. Sachbeschwerde des Angeklagten Op:

1. Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch stehen zu einem erheblichen Teil in Widerspruch mit den Feststellungen. Was der Beschwerdeführer darüber hinaus vorträgt, ist unbegründet. Insbesondere steht die

ride

Feststellung, daß der Angeklagte in den Fällen der Verurteilung mit dem Begriff "Verkaufsschlager" schon bestehende Verkaufserfahrungen vorgespiegelt hat, nicht in Widerspruch dazu, daß er mit demselben Begriff in einen anderen Fall, in dem es nicht zur Verurteilung gekommen ist, nur eine Erwartung für die Zukunft ausdrücken wollte. Auch die Meinung der Revision, es fehle in den Fällen KB, Kagp und MW an einem Vermögensschaden, ist nicht richtig. Das Landgericht hat den Vermögensschaden für alle Fälle der Verurteilung rechtlich einwandfrei dargelegt (S. 22 UA oben).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Fehler erkennen. Hierzu ist nur folgendes zu bemerken: -

In den Fällen ZUD, KEEP, Kap und Meß hat das Landgericht zutreffend Täuschungshandlungen im Sinne

des § 263 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte Oi das Warndreieck als einen Artikel hingestellt hat, der von anderen Kunden der Firma "CB GmbH" in anderen Gebieten bereits mit erheblichem Erfolg verkauft worden sei. In Wahrheit lagen zur Zeit der Vertragsabschlüsse keinerlei Verkaufserfahrungen vor, weil der Hersteller der Warndreiecke noch keine Geräte zum Verkauf ausgeliefert hatte.

Auch in den Fällen PB und Mög ist der Angeklagte CB zu Recht wegen Betruges verurteilt worden. Die Urteilsfeststellungen im Zusammenhang ergeben, daß auch zum Zeitpunkt der Verhandlungen des Angeklagten mit diesen Kunden noch keine günstigen Verkaufserfahrungen gemacht

worden waren. Als der Angeklagte mit den Kunden PER und MI über den Verkauf von Warndreiecken verhandelte, hatte zwar der Hersteller die ersten Geräte schon an die Firma "CB GmbH" ausgeliefert. Hierbei handelte es sich jedoch nur um 380 Stück. Dies entsprach etwa der Menge, die in der Mehrzahl der Fälle jeder einzelne Kunde bei der Firma "CB CmbH" bestellt hatte. Im Verhältnis zum gesamten Geschäftsumfang war das ein unbedeutender Warenposten. Schon wegen dieser geringen Anzahl der für den Verkauf zur Verfügung stehenden Geräte lagen bei den Verhandlungen mit den genannten Kunden Verkaufserfolge nennenswerten Umfangs, wie sie allein für die Kaufentscheidung der Kunden von Bedeutung waren, entgegen der Zusicherung des Angeklagten nicht vor. Zudem war die Zeitspanne zwischen der Auslieferung der 380 Geräte und den Verhandlungen mit den Kunden PB und MOEEB - sie betrug höchstens acht Tage - zu kurz, um zuverlässige Erfahrungen über die Absetzbarkeit der Warndreiecke zu gewinnen.

3. Im Strafäusspruch kann das Urteil wegen der durch das Erste Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Gesetzesänderung (§ 14 StGB) nicht bestehen bleiben,

III. Sachbeschwerde der Angeklagten Ro:

1. Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Was die Revision hierzu vorträgt, ist unbegründet.

Die vom Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Senat in den Vordergrund gestellte Behauptung, die Angeklagte sei bei der Verhandlung des

Mitangeklagten OWEEEB mit dem Geschädigten KW nicht zugegen gewesen, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die Urteilsfeststellungen, die besagen, daß die Angeklagte bei der fraglichen Verhandlung am

4, August 1964 anwesend war (S. 13 UA). Die Feststellungen zu diesem Punkt sind eindeutig und stehen nicht in Widerspruch zum übrigen Urteilsinhalt. Dahinstehen kann, ob sich aus der Wiedergabe der Aussage des Zeugen Krapf im Sitzungsprotokoll Zweifel an der Anwesenheit der Angeklagten bei jener Besprechung herleiten lassen. Ein | Widerspruch zwischen der protokollierten Aussage des Zeugen und den Feststellungen in den Urteilsgründen kann die Revision nicht begründen.

2. Auch bei der Angeklagten RoEMB muß der Straf-

WG

ausspruch aufgehoben werden, weil die Strafkammer bei Gel-

tung des § 14 StGB nF möglicherweise auf eine Geldstrafe erkannt hätte.

IV. Die Entscheidungen über die Auslagen der teilweise freigesprochenen Angeklagten hat der Senat nicht nachzuprüfen, weil das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfange Bestand hat.

Baldus willms Baumgarten Meyer Meise