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BGH Urteil vom 20.01.1971 – 2 StR 545/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_ StR 545/70 URTEIL nf.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Viktor V EB zus AB, zevoren am 9. GEB 1955 irn Don /7 ou (GH) ,

zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in ier Verhandlung, Bundesanwalt Dr. > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB in der Verhandlung, Justizhauptsekretär WW dei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aachen vom 5. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist

der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden. Weitere Folgen gemäß § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein. |

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

I. Der Angeklagte, ein Jugoslawe, bekam bei einem Blutalkoholgehalt von höchstens 2,11 %o in einer wirtschaft mit seinem früheren jugoslawischen Freund Bu Streit, bei dem es ursprünglich um die Rückzahlung eines vom Angeklagten dem Buß gewährten Darlehns ging. Im Verlauf dieses Streits zog er seine Pistole, die er mit sich führte, ohne im Besitze eines weffenscheins zu sein, und schoß auf den an der gegenüberliegenden Seite des Tisches sitzenden Bug. Als dieser, am Hals in der Nähe des Kehlkopfes getroffen, auf ihn zukam, schoß der Angeklagte ein zweites Mal, traf Bu@BB jedoch nicht; vielmehr traf er die an einem Nebentisch sitzenden Zeugen Ne und ZW und verletzte beide. Nachdem der Angeklagte und Bu in ein Handgemenge geraten und dabei bis auf den vor der Wirtschaft vorbeiführenden Bürgersteig gekommen waren, schoß der Angeklagte aus etwa 10 cm Entfernung noch einmal auf seinen Gegner. Die Kugel drang in den Rücken ein und blieb neben der Wirbelsäule stecken. Der erste Schuß hatte die rechte große Halsblutader getroffen; der Tod Bu trat durch die dadurch verursachten Blutungen alsbald ein.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und die Schußwaffe sowie Munition eingezogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

II. Das Schwurgericht verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB, hält aber wegen des Blutalkoholgehalts und der Erregung des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Willensbestimmungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StPO bereits zu Beginn der Tat nicht für ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer meint zu Unrecht, es habe ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden müssen. Das mündlich erstattete Gutachten enthält keinen Widerspruch.

Da das Schwurgericht dem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt hat, hätte es einen weiteren Sachverständigen nur dann hinzuzuziehen brauchen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Angeklagte zurechnungsunfähig gewesen sein könnte. Solche waren nicht gegeben. Das Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, dessen Sachkunde nicht. angezweifelt worden ist, die Möglichkeit einer Zurechnungsunfähigkeit bei dem Tatgeschehen, das der Verurteilung zugrunde liegt, rechtlich einwandfrei ausgeschlossen. Die Einsichtsfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt vorhanden. Der Angeklagte konnte sich trotz des Alkoholgenusses und der Erregung später noch genau an den Tatverlauf im einzelnen erinnern, soweit sich dieser am Tisch und unmittelbar nachher abspielte (UA Bl. 11, 15). Aber auch das Hemmungsvermögen hat das Schwurgericht einwandfrei allenfalls für nur erheblich vermindert angesehen. Ein Blutalkoholgehalt von höchstens 2,11 %0 allein zeigt noch keine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit an. Ein -— plötzlicher - Alkoholschub liegt nicht vor. Selbst erhebliche Alkoholmengen vermögen gewöhnlich nicht diejenigen Hemmungen völlig zu beseitigen, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und

Leben zu begehen. Die Erregung war nicht so stark, daß sie zum Erinnerungsschwund führte. Der Angeklagte handelte während des ersten Teils der Tat auch folgerichtig. Das alles haben Sachverständige und Schwurgericht beachtet.

Bei dieser Sachlage durfte das Schwurgericht unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände in Übereinstimmung mit dem vernommenen Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneinen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören.

III. Schuld- und Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Änderungen des Urteilsspruchs beruhen auf dem Ersten Strafrechtsreform-

gesetz.

willms Kirchhof Müller Baumgarten Meyer