Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 08.01.1971 – 4 StR 324/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

A Str 324/70 BESCHLUSS

04370069

in der Strafsache

gegen

den Rentner Heinrich VW aus rw, zevoren an EEE :>05 :: que,

wegen Unzucht mit Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. November 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Blutschande, schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Blutschande, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherung verwahrung angeoränet. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbesründet. Insoweit wird auf die im schriftlichen Antras des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 1970 dargelegten Gründe Bezug genommen.

2. Der Schuldspruch ist nur insofern zu beanstanden, als der Angeklagte wegen drei fortgesetzter Taten verurteilt worden ist. Dabei kamn dahinstehen, ob die Straikammer Gesamtvorsatz rechtsirrtunsfrei festgestellt hat. Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Spätsommer oder lIierbst 1967 und im Sommer 1968 mit seinen Enkelinnen Renate und Monika nacheinander und, weils in Gegenwart der anderen den Geschlechtsverkehr aus zuführen versucht. Er hat dabei im Sommer 1968 Renate daz veranlaßt, seine Versuche, sein Glied in den Geschlechtsteil der Monika einzuführen, intensiv zu betrachten (UA S. 7). Hierdurch hat er durch ein und dieselbe Handlu im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Monika unzüchtis, Handlungen vorgenommen und Renate zur Verübung unzüchtige: Handlungen, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seine. Geschlechtsverkehrs mit Monika, verleitet. Auch für den Vorfall von 1967 muß nach den Feststellungen von Tateinhe. ausgegangen werden. Damit kommt nur eine fortgesetzte Nandlung zum Nachteil der Mädchen Monika und Renate in Betracht. Der höchstpersönliche Charakter der verletzten kechtsgüter steht dem nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81)

Den Schuldumfang der (beiden) fortgesetzten Handlungen hat die Strafkammer zwar nicht ganz eindeutig dargestellt (vgl. hierzu BGH GA 1959, 371, 372; 1965, 182. Den Feststellungen ist jedoch soviel zu entnehmen, daß die fortgesetzte Handlung zum Nachteil der Susanne aus

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drei Einzelakten besteht, die zwischen dem 22. August 1968 (11. Geburtstag des Mädchens) und Jamuar 1969 begangen wurden. Die fortgesetzte Handlung zum Nachteil der Mädchen Monika und Renate setzt sich aus mindestens fünf Einzelhandlungen zusammen, nämlich aus der Tat vom

29, Januar 1969, aus den beiden Vorfällen (in gleichartiger Tateinheit) im Spätsommer oder Herbst 1967 und im Sommer 1968 und aus mindestens zwei weiteren Füllen ("mehrere andere Fälle", UA S. 8) zum Nachteil der Renate zwischen Spätsommer 1967 und Januar 1969. Von diesem Schuldumfang ist zugunsten des Angeklagten auszugehen.

Er ist daher der Strafzumessung zu Grunde zu legen.

3. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Dieser kann im übrigen auch wegen des Wegfalls des § 20 a StuB a.!., der vom Revisionsgericht nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO zu berücksichtigen ist, keinen Bestand haben.

4. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht gegeben sein müssen (Art. 93 des 1. StrRG). Als vorsätzliche Straftaten im Sinne von §§ 20 a Abs. 2 StGB a.F., 42 e Abs. 2

StGB n.F. kommen auch die der Verurteilung vom 5. November 1964 (4 KLs 12/64 Landgericht Detmold) zu Grunde liegenden Taten in Betracht (BGHSt 1, 313, 317).

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal