Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 09.12.1970 – 2 StR 519/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 519/70 URTEIL an

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst MED aus Dr, Kreis VER, zeboren am . EEE 1946 irn 1 ı Cum /

MO,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

104

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1970, an der teilgenommen ha-

ben:

Ssenatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 24. Juni 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den damals 13jährigen Jürgen A, der ihn in seiner Wohnung besuchte, festgehalten und unter der Drohung, er werde ihm, wenn er schreie, den Hals zudrücken, dadurch geschlechtlich mißbraucht, daß er dem Jungen die Hose herunterzog und bis

zum Steifwerden an seinem Geschlechtsteil rieb. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Verbrechens und Vergehens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 175 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

Soweit sie bemängelt, daß die Strafkammer nach Anhörung des Sachverständigen Dr. FEB keinen weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe, sind keine Tatsachen ersichtlich, die den Tatrichter zu einer solchen Beweiserhebung drängen mußten. Die Revisionsbegründung bezieht sich hier weitgehend auf spätere Vorgänge, die der Strafkammer gar nicht bekannt sein konnten. Im übrigen durfte die Strafkammer sich darauf verlassen, daß der Sachverständige die Notwendigkeit einer neuen und eingehenden Untersuchung betonen werde, falls die von ihm aus anderem Anlaß vorgenommene Behandlung des Angeklagten keine ausreichende Grundlage für seine gutachtliche Äußerung lieferte.

Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat die Aussage des Jürgen AD als glaubhaft angesehen. Es sieht seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Jungen durch von Dritten bestätigte äußere Umstände des Tatgeschehens und das Gutachten einer Diplompsychologin bekräftigt. Es erörtert umfassend alle vorstellbaren Möglichkeiten einer wahrheitswidrigen Belastung, ohne in irgendeiner Richtung entsprechende Anhaltspunkte gewinnen zu können. Daß bisher beim Angeklagten keine homosexuellen

Neigungen hervorgetreten waren und daß eine homosexuelle Veranlagung bei ihm möglicherweise fehlt, schließt das festgestellte Fehlverhalten nicht aus, sondern paßt sogar dazu, daß der Angeklagte sich nur einseitig in roher Handgreiflichkeit an dem Jungen zu schaffen machte und diesem keine eigene Aktivität abverlangte oder nahelegte.

Baldus willms Müller Baumgarten Meyer