Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 02.12.1970 – 2 StR 438/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 O2“ BUNDESGERICHTSHOCF
2 StR 438/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Wilfried Albert B (EEE
aus BOB, Kreis TOD, geboren an U 945 in ZCHEEEEED, Kreis Pre,
wegen versuchter Notzucht u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 20. Mai 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch. Soweit er wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist, läßt sich im Gegensatz zu der Annahme des Landgerichts nach den Feststellungen nicht ausschließen, daß der Angeklagte freiwillig vom nicht beendigten Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Der Senat tritt darin der schriftlichen Stellungnahme der Bundesanwaltschaft bei. Jedoch kann auch die Verurteilung wegen Gewaltunzucht keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch ein wollüstiges Betasten
der Brüste und des Geschlechtsteils seines Opfers
über den Kleidern verwirklicht hat. Den Urteilsgründen läßt sich vielmebr nur entnehmen, daß er an die nackten Brüste und den nackten Geschlechtsteil des Mädchens greifen wollte, damit aber nicht zum Ziele kam. Infolgedessen hätte die Strafkammer nur ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB annehmen dürfen, für das
dann ebenfalls der mögliche Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB eingreift. Das angefochtene Urteil kann danach im ganzen nicht bestehen bleiben. Sollte die Strafkammer auf die neue Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß eine Verurteilung wegen Notzuchtsversuchs oder Gewaltunzucht auszuscheiden hat, so wird sie zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich wegen Verabredung eines Verbrechens der Notzucht (§ 49 a Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat. Auch die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wird dann zu prüfen sein.
Baldus Willms Kirchhof
Müller Meyer