Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 19.11.1970 – 2 StR 495/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 063X0 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 495/70 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Graphiker Dieter ten E EEE, ohne festen Wohnsitz,
geboren am. EEEEEEED 1945 in VE, Kreis DU, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Prankfurt am Main vom 20. Januar 1970, soweit es ihn betrifft,
1.) im Schuldspruch dehin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB) und schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt ist,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe (U@W) nicht des schweren Raubes, sondern nur des Raubes nach § 249 StGB schuldig ist: Der in diesem Fall allein in Betracht kommende Erschwe-
rungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF ist gemäß Art. 1 Nr. 71 d des i. Strafrechtsreformgesetzes nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils weggefallen. Im Falle II 2 der Urteilsgründe (DEM) wirkt sich der Wegfall auf den Schuldspruch nicht aus, weil hier der Angeklagte mit Recht wegen schweren Raubes auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist.
Im übrigen 1läBt die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruehs kann jedoch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung wegen schweren Raubes auch im Falle Ulreich die Höhe der verhängten Jugendstrafe beeinflußt hat.
Baldus willms Kirchhof
Müller Baumgarten