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BGH Urteil vom 12.11.1970 – 4 StR 318/70

4. Strafsenat

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EA. eb

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_ StR _ 318/70 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Schweißer Walter G ED zus \ geboren arm HEEEEENEEE '924 in VE

2. den Schlossermeister Hermann We HB zu: CHEND, dort geboren an EEE 917,

wegen uneidlicher Falschaussage u.a.

al

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 12. November 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum

vom 3. April 1969, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehendmRevisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Anzeklagten EB « wegen uneidlicher Falschaussage {5 153 St vr ®i

ir

ziehung der Einzeistrafen aus eine üheren Verurteilung zur Gesamtistrafe von einem Jahr und sechs wochen Gefängnis unü den Angeklasten Wei wesen Une eigdlicher Falschaussäse und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (39 153, ?56 StGB), ebenfalls unter Einbeziehung früher erkannter Strafen, zur Gesamtstrafe von einen Jahr und drei Monaten vefängnis verurteilt. Die gegen die Angeklagten in den früheren Verfahren neten Freiheitisstralen verhängten Geldstrafen hat es aufrecht erhalten. Die im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Kinzelstrafen betragen bei EM ürei Monate, bei Wei üirei und zwei Monate

Gefängnis.

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rüzen, siad an sich unbegründet, führen aber wegen der inzwischen in Krait getretsnen Änderungen des Strafgesstzbuchs zur Aufnebung ger Stralaussprüche,.

Die Etraiverfolgung gegen den Anzseklaxten Ve wegen Abgabe einer falschen eidessti"tiichen Versic ist nicat ver)lährı. Die Tat ist nichı, win die Revisisn meint, Bit der Abfar. x. der Versicherung in eiger nuchtsanwaltskar”" „ am i4. August 1959 beguägen in Sinne des > 57 abs. 4 StGB

eidesstatt zerıicıt Düsselüyı Tatbestand des § 155 eidesstattlichen Versi

iıche Bedeutung, abgaseher vca dem hier nicht Vorilesenen Fall, daß sie etwa zu betrügerischen Zwecken verwendet wird. Die Verfolgü:gsverjährung bat daher erst

zum 20, August 1959 begonnen. Sie ist, wie das Lanäügericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem Durchsuchungsbeschlus des Amtsgerichts Hagen/Westf. vom 17. August 1964 (Ba. I 1. 70 dä.A.) rechtzeitig unterbrochen worden, sodass wieder spätestens durch das Urteil des Landgerichts von 3. April 1969. Mit dem Beschluß vom 17. August 1964

i die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsraune der Rechtsanwälte Dr. Franz Jose? Kl unü wolfgang IE ii: Hazen angeordnet worden. Die Staatsanwaltschai hatte in ihrem Antrag vom 11. August 1964 (Bd. I Bl. 5= if., 6%, 65 d.A.) ausgeführt, dad Gegenstanü des Verfahrens u.a. die Abgabe einer falschen Versicherung

an Eidesstatt in dem Verfahren 4 Q 104/59 des Landge- »ichts Düsseldorf durch den Beschuldigten Wei sei

(Bl. 55) und daß bei der Durchsuchung der Kanzlei

Dr. König besonders auf die Handakten der Sache 4 Q 104/59 und darin etwa enthaltene eidesstattliche Versicherunzez zu achten sei (Bl. 63). Diesem Antrag hat der Richter ohne Rinschränkung stattgegeben. Hiernach ist klar, das ier Durchsuchungsbeschluß von 17, August 1964 u.a, auch Ser Auffindung von Beweismitteln gegen den Angeklagten Wentz im Zusammenhang mit der von iki. ıbgegebenen eides-

stattlichen Versicherunz „ienen sollte, somit eine gegen diesen bestimmten Frannuldigten gerichtete VerTolgungs-

handlung wegen =.022 bestimmten ihn zur Last gelegten oO a

Die Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keinen

sniaß Zu rechtlichen Bedenken,

Die Straflaussprüche müssen jedoch äuflgehoben werden. Nach § 14 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise verhängt werden. Diese Gesetzesänderung Kann sich zu Gunsten der Angeklagten auswirken, das Revisionsgericht muß sie daber nach §§ 2 Abs. 2 Stohb, 354 a StPO berücksichtigen. Das Landgericht muß prülen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen hier vorliegen. Daß es die Frage, ob PFreiheits- oder Gelästrafen zu verhängen seien, nacı § 27 b StGB a.F,. entschieden hat, macht diese Prüfung nicht entbehrlich.

Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal