Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 05.11.1970 – 4 StR 267/70

4. Strafsenat

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AR:

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wilhelm D EEE zus EEE, zeboren am GE 1925 in EEE, zur Zeit in Strafhaft,

wegen versuchten Diebstahls

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 22. Oktober 1969 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Diebstahls (Fall TWEEEEED-S EEE) unter Einpeziehung der Einzelstrafen aus drei früheren Urteilen sowie der in diesem Verfahren im Fall Rams verhängten rechtskräftigen Einzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus zur Gesamtstrafe von "fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Die in den einbezogenen früheren Urteilen getroffenen Nebenentscheidungen, nämlich Anordnung der Sicherungsverwahrung, Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit, lebenslange Eidesunfähigkeit sowie Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre, hat das Schwurgericht aufrecht erhalten. Für den versuchten Diebstahl hat es eine Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen. Die Summe der einbezogenen Einzelstrafen einschließlich der acht Jahre Zuchthaus im Fall RB beträgt 32 Jahre Zuchthaus.

Der Senat hat das Verfahren, soweit es noch den Fall FOEEM- SEE zum Gegenstand hat (im übrigen ist es rechtskräftig erledigt), auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Damit ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und die Gesamtstrafe hinfällig.

Das Landgericht muß nunmehr aus der rechtskräftigen Einzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus und den schon bisher mit Recht einbezogenen früheren Einzelstrafen eine neue Einzelstrafe bilden. Zu diesem Zweck ist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

C

Diese muß auch über die Maßregeln der Sicherung und Besserung und die sonstigen Nebenfolgen entscheiden, Dabei ist folgendes zu beachten:

Die im Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. September 1957 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung ist aufrecht zu erhalten (§ 76 StGB n.F.). Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Aberkennung der Eidesfähigkeit hat ihre Wirkung verloren, sie kann daher nicht aufrecht erhalten werden (Art. 91 des 1. StrRG). Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit beschränkt sich nach Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG auf die Folgen des 8 31.StGB n.F. Es empfiehlt sich, dies im Urteilssatz ausdrücklich klarzustellen.

Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal