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BGH Urteil vom 04.11.1970 – 2 StR 482/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 051

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Klaus xK CC , ohne festen Wohnsitz, geboren am . EB 941 in Tas, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Erpressung

N

Rp

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Baumgarten

Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EENEED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird. das Urteil der Großen Strafkammer beim Autsgericht Bremerhaven vom 26. Juni 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß

der Angeklagte wegen versuchter räu-

berischer Erpressung verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den Feststel-

lungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer sandte er, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu beheben, am 25. Februar 1970 folgenden Brief an den Werftäirektor REED, den dieser am nächsten Tage erhielt:

"Wir sind eine Organisatione! Sehr geehrter Herr REEEEEB wir bitten Sie uns bis zum 1. März 24 Uhr 200.000 DM zu überbringen. Stören Sie unsere Aktion in irgend einer Weise so werden Ihre Tochter und Sie physisch

. vernichtet. Der Gestalt ihrer Frau werden wir uns in besonderem Maße annehmen. «scr.... Sollten sie auch nur einen von unseren Leuten ausfindig machen, was wir für ausgeschlossen halten, ist das Geld für uns uninteressamt, nicht aber der Tod ihrer Tochter als nächster Schritt. Wir kennen keine Skrupel und finden sie überall. .oeee... Sie werden Persönlich Mit ihrem Wagen am Sonntag 1. März 24.00 nach dem IND v@- ring den 1. Parkplatz ansteuern, auf der

- Autobahn nach Bew, und dort warten. ..c.ere.

. sollten wir die Aktion nicht erfolgreich beenden, wird Ihnen der Kopf ihrer Tochter zugeschickt, anschließend kümmern wir uns um gie. ..c....."

Als Absender war auf dem Brief vermerkt: "Dr. EEE Po, MAD, 2.2. Br@B.". In der Nacht vom 1. zum 2. März fuhr der Angeklagte mit seinem PKW zu dem bezeichneten Treffpunkt. Als er dort an den parkenden Wagen des Werftäirektors ROM herantrat und nach der Uhrzeit fragte, wurde er festgenomuen.

Die Strafkammer hat versuchte räuberische Erpressung mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe nicht mit einer "gegenwärtigen", sondern nur mit einer zukünftigen Gefahr für Leib oder Leben des Adressaten bzw. dessen Tochter gedroht. Denn erst nach Ablauf der Frist habe dieser mit den angeärohten Maßnahmen rechnen können. Vom Landgericht ist deshalb lediglich eine versuchte Erpressung angenommen worden. |

Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, die Strafkammer habe bei der rechtlichen Würdigung einen wesentlichen Punkt übersehen: In dem Brief sei dem Adressaten schon für den Fall einer Störung der Aktion angedroht worden, daß er unä seine Tochter "physisch vernichtet" würden. Durch diese Androhung habe der Angeklagte ihn schon während des Laufs jener Frist mit der Furcht belasten wollen, daß die "Organisation" bei Kenntnis von eventuellen Abwehrvorkehrungen sofort Gewalt anwenden werde.

Die Revision ist begründet.

13

Der Angeklagte hat sich nicht der versuchten Erpressung (§ 253 StGB), sondern der versuchten räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) schuldig gemacht.

Sein Schreiben enthielt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben,die sich gegen den Adressaten selbst sowie gegen dessen Frau und Tochter richtete. Durch die Androhung der "physischen Verniohtung" für den Fall, daß er irgendwelche Maßnahmen zur Vereitelung der Aktion veranlassen würde, sollte

er nach der Vorstellung des Angeklagten zum Unterlassen ‚derartiger Vorkehrungen genötigt werden. Da solche schon unmittelbar nach dem Zugehen des Schreibens in Betracht kommen konnten, waren auch die Folgen bereits von diesen Zeitpunkt ab angedroht. Allerdings sollte die Drohung noch nicht die Übergabe des Geldes bewirken, war vielmehr zu deren Absicherung gedacht. Diese Zweckbestimmung verband sie aber mit der für den Fall der Nichteinhaltung des Termins vom 1. März 1970 ausgesprochenen Drohung. Beide Drohungen waren Bestandteil eines einheitlichen Unternehmens und können deshalb nicht isoliert voneinander gewürdigt werden. Daraus folgt, daß der Angeklagte mit "gegenwärtiger" Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat.

Der Schuldspruch war deshalb entsprechend der rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluß zu ändern.

Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Angesichts der im Verhältnis zu § 253 StGB schärferen Strafandrohung des § 255 in Verbindung mit § 249 StGB

AR

1§ 8t sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung der letzteren Vorschriften auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

Baldus willns Kirchhof

Baumgarten Meyer