Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 29.10.1970 – 1 StR 495/70

1. Strafsenat

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(+ BUNDESGERICHTSHOF

\ StR 495/70 BESCHLUSS

Alm

in der Strafsache

gegen

_ den Rentner Max S Emm z2.: 1, geboren am @. EEE '926 in Rep, Kreis Ri,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.

CH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde- .führers in der Sitzung vom 29. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Juli 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß ger Angeklagte dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, jeweils begangen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht München II zurückverwiesen.

1II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch ist zu ändern, weil nach den Fest- „stellungen rechtlich nur eine Handlung anzunehmen ist. Die Aufforderung des Angeklagten an die Kinder, sich auszuziehen, war bereits der Anfang der Ausführung des

- 3 -

‚Verbrechens nach § 176 Abs. 1 und 3 StGB und des Vergehens nach § 175 Abs, 1 Nr. 1 StGB. Die gleichzeitige Aufforderung an die jeweils beteiligten Kinder verbindet die Einzelhandlungen im Sinne gleichartiger Tateinheit. Da nunmehr lediglich eine Strafe festzusetzen ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Pfeiffer | loesdau Woesner

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