Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 28.10.1970 – 2 StR 411/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Raupenfahrer Artur S EEE zus ci, geboren an 9. EEE 1936 in AD,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen von 15. Januar 1970 wird mit der Maßgabe verworfen, daß

1. im Urteilsspruch die Worte "beide Taten begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls" wegfallen,

2. der Beschwerdeführer statt zu Zuchthaus und Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,

3. die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfällt,

4. dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt wird, öffentliche Ämter zu bekleiden, wobei weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Der Beschwerdeführer ist unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Beihilfe zum Diebstahl - "beide Taten begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls" -, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und falscher Anschuldigung unter Einbeziehung der auf Zuchthaus lautenden Einzelstrafen aus einem anderen Verfahren zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Zuchthaus sowie zu einer weiteren Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer die in dem einbezogenen Urteil ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht aufrechterhalten sowie dem durch die falsche Anschuldigung Verletzten die Bekanntmachungsbefugnis nach § 165 StGB zugesprochen.

Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet.

1. Seine Verfahrensrüge greift schon deshalb nicht durch, weil.der Vorschrift des § 33 StPO genügt ist, wenn die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Einer ausdrücklichen Aufforderung an die Beteiligten, sich zu äußern, bedarf es nicht (BGH IM StPO § 33 Nr. 1).

2. Die Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tragen die

Mn

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-28/2-str-411-70#rd_3

tatsächlichen Feststellungen die Annahme seiner Mittäterschaft in dem ersten Diebstahlsfall. Der Angeklagte leistete bei der Ausführung dieser Tat einen wesentlichen Beitrag. Ihr Erfolg war damit maßgeblich auch von seinem Willen abhängig. Dabei handelte er im eigenen Interesse; denn ein Teil des beim Verkauf der Beute zu erzielenden Erlöses sollte ihm zukommen. Diese Umstände rechtfertigen den Schluß, daß seine Tätigkeit nicht ein bloßes Fördern fremden Tuns darstellte.

Auch in den sonstigen Fällen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.

3. Der Urteilsspruch muß jedoch mit Rücksicht auf die durch das 1. Strafrechtsreformgesetz eingetretene neue Rechtslage in verschiedener Hinsicht geändert werden.

Die Rückfallkennzeichnung ist aus den in BGHSt 23, 237 ff dargelegten Gründen nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehnen.

Ferner werden die gegen den Beschwerdeführer erkannten Strafen auf Freiheitsstrafe umgestellt (Art. 86 des 1. StrRG).

Gemäß Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG bewirkt diese Umstellung nicht, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB eintreten. Jedoch muß nach jener Vorschrift dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden.

Der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kann nicht bestehen bleiben, weil diese Nebenstrafe durch Art. I Nr. 14 des 1. StrRG beseitigt worden ist.

Baldus willms Müller

Baumgarten Meyer